Im Zusammenhang mit der Erhebung, Berechnung, Festsetzung und Einziehung der Steuern u. Abgaben werden bei Ihnen durch das Sachgebiet Steuern und Abgaben der Stadt Bünde personenbezogene Daten erhoben. Nachfolgend geben wir Ihnen einige Hinweise zum Datenschutz:
Die Kontaktdaten zum Verantwortlichen für die Datenerhebung, den Datenschutzbeauftragten bei der Stadt Bünde sowie die Angaben zur Aufsichtsbehörde für den Datenschutz finden Sie unter Ziffer 9.
1. Zweck/e und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
--zum Beispiel: Richtlinien des Finanzministerium und des Innenministeriums zum Bestandsabgleich der Grundsteuermessbeträge und zum Datenaustausch, Gesetze zum registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude und Wohnungszählung.
2. Welche personenbezogenen Daten verarbeiten wir
Kann ein steuerrelevanter Sachverhalt nicht mit Ihrer Hilfe aufklären werden, dürfen Sie betreffende personenbezogene Daten auch durch Nachfragen bei Dritten erhoben werden (zum Beispiel: Banken, Sparkassen, sonstige Kreditinstitute, Finanzamt, Bundeszentralamt für Steuern, Gerichte, Rechtsanwälte, Grundstücksverwalter, Betreuer, Steuerberater, Insolvenzverwalter, etc.).
Des Weiteren können Angaben aus dem Grundbuch verarbeitet werden.
Zudem können öffentlich zugängliche Informationen (zum Beispiel: aus Zeitungen, öffentlichen Registern oder öffentlichen Bekanntmachungen) verarbeitet werden.
3. Wie verarbeiten wir diese Daten
Im weitgehend automationsgestützten Besteuerungsverfahren werden Ihre personenbezogenen Daten gespeichert und dann in zumeist maschinellen Verfahren der Festsetzung und Erhebung der Steuern u. Abgaben zugrunde gelegt. Es werden dabei technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen eingesetzt, um Ihre personenbezogenen Daten gegen unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Vernichtung, Verlust oder Veränderung sowie gegen unbefugte Offenlegung oder unbefugten Zugang zu schützen. Die hierbei angewendeten Sicherheitsstandards entsprechen stets den aktuellsten technologischen Entwicklungen.
Rechtsverbindliche Entscheidungen treffen wir nur dann auf Grundlage einer vollautomatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn dies gesetzlich zugelassen ist.
4. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten (einschließlich des Zwecks der Übermittlung, der unter 1. bereits dargestellt ist.
5. Absicht Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation
Ihre personenbezogenen Daten werden nicht an ein Drittland oder eine Organisation übermittelt.
6. Dauer der Speicherung bzw. Kriterien für die Festlegung der Dauer
Personenbezogene Daten müssen solange gespeichert werden, wie sie für das Besteuerungsverfahren, das heißt zur Erfüllung der Aufgaben für die Erhebung der Steuer- und Grundbesitzabgaben, erforderlich sind. Maßstab hierfür sind die steuerlichen Verjährungsfristen (§§ 169 bis 171 Abgabenordnung sowie § 228 bis 232 Abgabenordnung). Des Weiteren müssen Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen der Aufbewahrungspflicht circa 10 Jahre nach abschließender Bearbeitung eines Vorganges aufbewahrt werden. Dies erfolgt unter anderem auch, um Entscheidungen über rückwirkende Änderungen beziehungsweise bei Rechtswidrigkeit zu ermöglichen. Innerhalb dieser Frist besteht kein Recht auf Löschung Ihrer Daten nach Artikel 17 DS-GVO.
7. Rechte der Betroffenen
8. Pflichten der Betroffenen
Nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit u. Gleichmäßigkeit der Festsetzung und Erhebung der Steuern u. Abgaben sind Sie zur Feststellung der für die Besteuerung erheblichen Sachverhalte verpflichtet. Hierzu gehören auch Ihre personenbezogenen Daten. Dieser Mitwirkungspflicht kommen Sie dadurch nach, dass Sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legen. Diese Pflicht ergibt sich aus den umfangreichen Bestimmungen der Abgabenordnung sowie der unter 1 b) genannten Rechtsgrundlagen.
Sofern Sie dieser Pflicht nicht nachkommen, können die personenbezogenen Daten auch von Dritten erhoben wer-den. Es können weiterhin Sachverständige, vorliegende Akten u. Urkunden hinzugezogen werden. Auch die Ein-nahme des Augenscheins ist möglich. Des Weiteren können bei der Verletzung der Mitwirkungspflicht die Besteuerungsgrundlagen nach den Vorschriften der Abgabenordnung geschätzt werden. Nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit den unter 1b) genannten Rechtsgrundlagen kann die Verletzung der ihnen gesetzlich auferlegten Mitwirkungspflicht auch ein bußgeldpflichtiger Tatbestand sein.
Allgemeiner Hinweis zu diesen Rechten:
In einigen Fällen kann oder darf Ihrem Anliegen nicht entsprochen werden (§ 32c bis 32f Abgabenordnung). Sofern dies gesetzlich zulässig ist, wird ihnen in diesem Fall immer der Grund für die Verweigerung mitgeteilt.
9. Kontaktdaten und Adressen
a) Verantwortliche/r:
Stadt Bünde, Amt Finanzen, Bahnhofstraße 13/15, 32257 Bünde,
Tel.: 05223-161-0
Fax: 05223-161-351
e-mail: info@buende.de
b) Datenschutzbeauftragte/r:
Datenschutzbeauftragte/r der Stadt Bünde, Bahnhofstraße 13/15, 32257 Bünde
Tel.: 05223-161-0,
e-mail: datenschutz@buende.de
c) Aufsichtsbehörden
c1) – für Realsteuern nach AO
Bundesbeauftragte für den Datenschutz u. die Informationsfreiheit (BfDI)
Husarenstraße 30
53117 Bonn
Tel.: 0228-997799-0
Fax: 0228-997799-5550
e-mail: arbeitsgruppe12a@bfdi.bund.de
poststelle@bfdi.bund.de
c2) – für alle anderen Steuern u. Abgaben
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI)
Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf,
Hausanschrift:
Kavalleriestraße 2-4, 40213 Düsseldorf
Tel.: 0211-38424-0
Fax: 0211-38424-10
e-mail: poststelle@ldi.nrd.de
Hebesatz der Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe): 247 %
Hebesatz der Grundsteuer B: 479 %
Die Festsetzung der Vergnügungssteuer richtet sich nach der Vergnügungssteuersatzung.
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Bünde veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):
1. Tanzveranstaltungen;
2. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art
3. Vorführungen mit pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern - auch in Kabinen
4. Ausspielungen von Geld oder Gegenstämdem im Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen
5. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.
Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die aufgrund ihres Aufstellortes zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden können.
Vergnügungssteuersatzung
Bei angeschlossenen Grundstücksflächen bis 1000 qm für jeweils angefangene 25 qm ab 01.01.2023 - 15,50 EUR jährlich
Bei angeschlossenen Grundstücksflächen über 1000 qm je qm ab 01.01.2023 – 0,62 EUR
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Kommunalbetriebe Bünde (AöR)
Je Kubikmeter 3,31 EUR jährlich
Gebührensatzung zur Entwasserungssatzung der Kommunalbetriebe Bünde (AöR)
Die Benutzungsgebühr beträgt jährlich je Meter Berechnungseinheit
a) für Straßen, die vorwiegend dem überörtlichen Verkehr dienen (Fahrbahn) 0,58 €
b) für Straßen, die vorwiegend dem innerörtlichen Verkehr dienen (Fahrbahn) 0,58 €
c) für Straßen, die überwiegend dem Fußgängerverkehr gewidmet sind -Fußgängerzonen- (Fahrbahn und Gehweg) 6,09 €
Für die Winterwartung wird keine besondere Gebühr erhoben.
Satzung der Stadt Bünde über die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigungg
... mehr Informationen
Hundesteuersatzung (PDF, 19 kB)
Vergnügungssteuersatzung (PDF, 26 kB)
Anlage zur Vergnügungssteuer (PDF, 78 kB)
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren (PDF, 103 kB)
Gebührensatzung Straßenreinigung (PDF, 20 kB)