Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigsten 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken und gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder Atmungsorgane vorliegt, oder schwerbehinderte
Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigsten 60
vorliegt, können einen Antrag stellen. Dieser Antrag muss zusätzlich auf die Berechtigung für einen Parkausweis geprüft werden.
Zur Antragstellung soll grundsätzlich persönlich vorgesprochen werden. Ist im Einzelfall eine persönliche Vorsprache nicht möglich, kann der Antrag auch durch einen Bevollmächtigten gestellt werden. In diesem Fall sind zusätzlich eine Vollmacht und der Personalausweis des Bevollmächtigten vorzulegen.
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Parken gemäß § 46 Abs. Nr.11 StVO (PDF, 29 kB)
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