Melde- oder Archivauskünfte können nur persönlich oder schriftlich beantragt werden. Eine Auskunft ist nur möglich, wenn mindestens drei Identifizierungsmerkmale der gesuchten Person vorliegen.
Nach Ziffer 5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.07.2001 (AVerwGebONRW) in der zur Zeit geltenden Fassung sind für Melderegisterauskünfte ab dem 16.07.2016 folgende Gebühren zu erheben: