Hilfsnavigation
Einkaufen
Seiteninhalt

Überwachung des ruhenden Verkehrs in der Stadt Bünde

Um möglichst vielen Nutzern einen Parkplatz verfügbar zu halten, ist es wichtig, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben, bestehende Parkregelungen zu beachten und einzuhalten. Durch eine Missachtung sind unter anderem folgende Probleme tägliche Realität in unserer Stadt:

  • blockierte Schwerbehindertenparkplätze, die den Berechtigten die Möglichkeit der Barrierefreiheit nehmen
  • blockierte Gehwege, die zum Beispiel Eltern mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer auf die Fahrbahn verdrängen
  • blockierte Feuerwehrzufahrten, wodurch die Unnutzbarkeit der Rettungswege verursacht werden können

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Nachfolgend finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Überwachung des ruhenden Verkehrs in der Stadt Bünde.

   

Wer ist für die Überwachung des ruhenden Verkehrs in Bünde zuständig?

Für die Überwachung des ruhenden Verkehrs sind in Bünde die Straßenverkehrsbehörde sowie das BONUS-Team zuständig.

Nachts und am Wochenende kann bei Behinderungen oder Gefährdungen durch Falschparker auch die Polizei kontaktiert werden. 

Telefon: 05223 161-316
Telefax: 05223 1616-316
Raum: 216
E-Mail schreiben
http://www.buende.de/parken
Nachricht schreiben
Adresse exportieren
Telefon: 110 (NOTRUF)
Telefon: 05223 187-0
Telefax: 05223 187-2159
http://www.polizei.nrw.de/herford/
Adresse exportieren
   

Unter meinem Scheibenwischer habe ich eine schriftliche Verwarnung („Knöllchen“) vorgefunden. Ich bin mit der schriftlichen Verwarnung (»Knöllchen«) einverstanden. Was soll ich tun?

Eine schriftliche Verwarnung – umgangssprachlich auch Knöllchen genannt - finden Sie an Ihrem Fahrzeug, wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen haben, für die ein Verwarnungsgeld festgesetzt wurde.

Falls Sie sich mit der Verwarnung einverstanden erklärt haben und die Ihnen vorgeworfene Verkehrsordnungswidrigkeit einsehen, haben Sie mit dem anhängenden Zahlschein die Möglichkeit, das festgesetzte Verwarnungsgeld innerhalb einer Woche zu bezahlen.

   

Kann ich die Verwarnung noch am Tage des festgestellten Vergehens bei der Stadt Bünde bar bezahlen?

Ja und zwar im Bürgerbüro oder der Stadtkasse zu den jeweiligen Öffnungszeiten


   

Ich habe eine Zahlungsaufforderung erhalten, obwohl ich bereits bezahlt habe. Was ist schief gegangen?

Ein Grund könnte eine Überschneidung Ihrer Überweisung mit der Gutschrift in unserem Haus und der Zahlungsaufforderung sein.
Möglich wäre auch, dass Ihre Überweisung nicht zugeordnet werden konnte. Gründe hierfür können sein:

  • Aktenzeichen bzw. Vertragsgegenstand sind bei der Überweisung nicht angegeben worden
  • Angabe einer falschen IBAN

In diesen Fällen bitten wir Sie, sich mit uns in Verbindung zu setzen.

   

Ich bin mit der Verwarnung NICHT einverstanden. Was muss ich tun?

Sofern das Verwarnungsgeld nicht wirksam wird, weil es entweder verspätet oder gar nicht eingezahlt wurde, geht Ihnen nach Ablauf der Zahlungsfrist – vor Erlass des Bußgeldbescheides - eine schriftliche Verwarnung zu. Dieses enthält unter anderem:

  • das festgestellte Vergehen
  • die Höhe des Verwarnungsgeldes
  • das Akten- bzw. Kassenzeichen
  • Kontaktdaten des zuständigen Sachbearbeiters sowie
  • den Anhörungsbogen

Sie bekommen dadurch die Gelegenheit, sich schriftlich zu den Vorwürfen zu äußern.

Rückfragen zu Ihrem Sachverhalt können die Sachbearbeiter am gleichen Tag noch nicht beantworten. Die einzelnen Fälle fließen erst nach ca. drei Tagen in das Bearbeitungsprogramm ein.

   

Was passiert bei Nichtzahlung des Verwarnungsgeldes?

Sollten Sie das Verwarnungsgeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist begleichen und keine begründeten Einwände einlegen können, wäre ein Bußgeldbescheid die Folge. Bei Erlass eines Bußgeldbescheides werden neben der Geldbuße zusätzlich noch eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 Euro und Auslagen in Form von Zustellungsgebühren in Höhe von 3,50 Euro erhoben. Sie haben die Möglichkeit Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. In solchen Fällen wird das Verfahren dann an das Amtsgericht Bünde abgegeben.

   

Ich habe mich schriftlich zu dem mir vorgeworfenen Vergehen geäußert. Wie geht es weiter?

Nach Prüfung der gesamten Sachlage - unter Berücksichtigung Ihrer Einwände / Begründung - erhalten Sie von der zuständigen Sachbearbeitung eine Antwort (die sogenannte Einlassungsmitteilung). Daraus ist zu ersehen, ob die dargelegten Gründe es rechtfertigen, von der Verwarnung abzusehen.

   

Wie kommt die Höhe der schriftlichen Verwarnungen zustande?

Die Höhe der schriftlichen Verwarnungen ist bundeseinheitlich in der geltenden Bußgeldkatalog-Verordnung festgelegt und steht nicht im Ermessen der Verkehrsüberwacher. Auf der Webseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Bußgeldkatalog-Verordnung eingesehen werden.

   

In unserer Nachbarschaft sind die Parkkapazitäten ausgeschöpft. Anlieger der Nebenstraßen nehmen uns die Parkmöglichkeiten weg. Kann man das nicht verbieten?

Nein. Der öffentliche Verkehrsraum steht allen Verkehrsteilnehmern unter Berücksichtigung der Straßenverkehrsordnung (StVO) gleichermaßen zur Verfügung. Eine Bevorteilung der Anlieger kann nach der StVO nicht ermöglicht werden.

   

Wie lange dürfen Fahrzeuge grundsätzlich im öffentlichen Verkehrsraum parken?

Soweit sie zugelassen sind, dürfen sie grundsätzlich unbegrenzt parken.

   

Dürfen abgemeldete Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden?

Nein. Abgemeldete Fahrzeuge dienen nicht dem Verkehrszweck und gehören nicht zum zulässigen Gemeingebrauch. Außerdem wird dadurch eine unerlaubte Sondernutzung ausgeübt, welches den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt. Dies ist gegeben, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen oder die Kurzzeitkennzeichen beziehungsweise Ausfuhrkennzeichen abgelaufen sind und das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt worden ist.

   

Erhalten die Verkehrsüberwacher eine Prämie / Provision pro Fall?

Nein. Die weit verbreitete Annahme, dass die Verkehrsüberwacher eine Prämie / Provision erhalten, entspricht nicht den Tatsachen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erledigen lediglich ihren „Job“.
Das Ziel der Verkehrsüberwacher ist die Einhaltung der StVO und somit die Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Diese Pflichtaufgabe ist den Kommunen vom Gesetzgeber zur Erfüllung nach Weisung übertragen.

Sie haben weitere Fragen? Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Straßenverkehrsbehörde stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

Kontakt

Stadt Bünde -Straßenverkehrsbehörde
Bahnhofstraße 13+15
32257 Bünde
Frau Kurt
Telefon: 05223 161-419
Fax: 05223 1616-419
E-Mail oder Kontaktformular
Herr Seewald
Telefon: 05223 161-331
E-Mail oder Kontaktformular
Herr Ullrich
Telefon: 05223 161-316
Fax: 05223 1616-316
E-Mail oder Kontaktformular

Telefon: 05223 161-0
Telefax: 05223 161-351
E-Mail schreiben
Nachricht schreiben
Adresse exportieren

Anschrift Rathaus Bünde für Navigationsgeräte

Visitenkarte anzeigen Adresse auf Landkarte anzeigen (öffnet in neuem Fenster)
Anschrift Rathaus Bünde für Navigationsgeräte
Ortstraße 5
32257 Bünde

Rechtsverbindliche E-Mail an die Stadt Bünde/Virtuelle Poststelle

Rechtsverbindliche E-Mail an die Stadt Bünde/Virtuelle Poststelle/De-mail

Die Nutzung von E-Mail im täglichen Geschäftsleben wird immer selbstverständlicher. Die Kommunikation über E-Mail verschafft insbesondere Zeitvorteile auf Seiten des Versenders und des Empfängers. Mit der Stadt Bünde kann bereits seit Jahren elektronisch in Kontakt getreten werden. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung sind über E-Mail direkt erreichbar, diese E-Mails stellen jedoch keinen offiziellen Maileingang dar und bewirken keinen rechtsverbindlichen Zugang.

Der Stadtverwaltung Bünde erweitert die elektronische Kommunikation.
Folgende Zugänge sind eröffnet:

Über den Zugang der Virtuellen Poststelle bietet die Stadtverwaltung Bünde ein Verschlüsselungsverfahren an. Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung von De-Mail ist technisch derzeit leider nicht möglich.

Bitte beachten Sie die nachfolgenden Rahmenbedingungen.

  • Rechtswirkung
    Im Privatrecht kann die schriftliche Form häufig durch die elektronische Form ersetzt werden (vgl. § 126a BGB).
    Auch in vielen Bereichen des öffentlichen Rechts ist die elektronische Kommunikation möglich (vgl. § 3a Absatz 1 Satz 1 VwVfG (NRW), § 36a Absatz 1 SGB I und § 87a Absatz 1 Satz 1 AO).
    Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit einer absenderbestätigten De-Mail (vgl. § 5 Absatz 5 De-Mail-Gesetz).
    Andere E-Mail-Anschriften der Stadtverwaltung Bünde stehen für rechtsverbindliche Erklärungen nicht zur Verfügung.
  • Technische Voraussetzungen und Datenschutzhinweise:
    Über die Voraussetzungen zur Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur informiert die Bundesnetzagentur.
  • Die Stadtverwaltung Bünde unterstützt derzeit nur akkreditierte Signatur- und Verschlüsselungsverfahren.
  • Die Virtuelle Poststelle unterstützt das Verschlüsselungsverfahren S/MIME (Secure / Multipurpose Internet Mail Extensions). Den öffentlichen Schlüssel der Stadt Bünde für das Postfach der Virtuellen Poststelle stellen wir Ihnen hier zum Download zur Verfügung. Die Stadtverwaltung Bünde verwaltet (speichert) Ihren öffentlichen Schlüssel in einem zentralen Zertifikatsspeicher.

Bitte berücksichtigen Sie, dass die vorbenannten elektronischen Nachrichten im System (Gateway) des kommunalen Rechenzentrums Minden-Ravensberg / Lippe entschlüsselt werden. Durch eine sichere Verbindung gehen die Daten zentral in der Poststelle der Stadtverwaltung Bünde ein. Die Nachrichten werden als E-Mail beziehungsweise Arbeitskopie im Behördennetz an die zuständige Stelle weitergeleitet und bearbeitet. Ausgänge werden entsprechend behandelt.

Folgende Dateiformate bearbeiten wir:

  • Portable Document Format (.pdf)
  • JPEG File Interchange Format (.jpg oder .jpeg)
  • Microsoft Excel bis Version (.xlsx)
  • Microsoft Powerpoint (pptx, ppsx)
  • Microsoft Word (.docx)
  • Rich Text Format (.rtf)
  • TIFF (Tagged Image File Format) (.tif)
  • Textdateien im Format ASCII (.txt)
  • ZIP-komprimierte Dateien (.zip)

Weitere Formate sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadtverwaltung Bünde zulässig. Die Gesamtgröße der eingehenden E-Mails ist auf 50 MB und De-Mails auf 10 MB begrenzt. Größere Nachrichten werden automatisch abgelehnt.

Antworten und Beenden der elektronischen Kommunikation:
Wir antworten Ihnen nach Möglichkeit auf dem von Ihnen eingangs gewählten Weg. Antworten können Sie ausdrücklich in Papierform wünschen. Ist Ihre Nachricht nicht bearbeitbar, informieren wir Sie darüber.
Sollten Sie Ihr Postfach für eine Angelegenheit wieder schließen, bitten wir um Mitteilung.

Sie sollten beachten, dass bei einer unverschlüsselten Übermittlung von Daten im Internet die Möglichkeit besteht, dass Dritte sie zur Kenntnis nehmen oder verfälschen.