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Belehrung zum Infektionsschutz erhalten

Belehrung zum Infektionsschutz erhalten

Beschreibung

Das Infektionsschutzgesetz schreibt eine Erstbelehrung für Personen vor, die, z. B. in der Gastronomie, in Bäckereien, Metzgereien und sonstigen Einrichtungen, mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig werden oder den gewerbsmäßigen Umgang mit bestimmten Lebensmitteln haben und bei diesen Tätigkeiten mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

Wer benötigt eine Belehrung?

Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen:

  • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
  • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
  • Eiprodukte
  • Säuglings- oder Kleinkindnahrung
  • Speiseeis oder Speiseeishalberzeugnisse
  • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
  • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr

und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z.B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen oder in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeit eine Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz über die Durchführung einer Belehrung durch das zuständige Gesundheitsamt.

Eine entsprechende Belehrung durch das Gesundheitsamt wird neben den gewerbsmäßigen Tätigkeiten, auch für folgende Tätigkeiten benötigt, bei denen die o.a. Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden:

  • ehrenamtliche Tätigkeiten, wie z. B. Essenausgabe für Bedürftige
  • Tätigkeiten im Rahmen öffentlich zugänglicher, größerer Straßenfeste, Sommerfeste, Trödelmärkte, Vereinsveranstaltungen, Wochenend- oder Ferienlager, wenn die Tätigkeit wiederkehrend mindestens 1 x im Jahr oder über mindestens 3 Tage Dauer durchgeführt wird.

Absolviert Ihr Kind über die Schule ein Praktikum im Bereich der Lebensmittelzubereitung bzw. des Lebensmittelverkaufs oder in der Gastronomie, ist eine Belehrung nach § 43 Absatz 1 Nummer 1 Infektionsschutzgesetz erforderlich. Diese Belehrung ist auch notwendig, wenn Ihr Kind bei der Zubereitung des Schulfrühstücks oder zum Verkauf im Schulkiosk tätig wird.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt im Downloadbereich.

Zu welchem Zeitpunkt benötige ich eine Belehrung?
Die Belehrung ist vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit beim Gesundheitsamt durchzuführen.

Wie alt darf die Bescheinigung sein?
Die Bescheinigung darf bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.

Wo erhalte ich die Belehrung?
Die Belehrung findet als Online-Seminar statt. Sie müssen nicht beim Gesundheitsamt persönlich erscheinen.
Ein Online-Seminar ist ein virtueller Raum mit Live-Kontakt. Sie können die Belehrung von Zuhause, bei der Arbeit oder wo es für Sie passend ist, durchführen.

Wie läuft die Online-Belehrung ab und welche technischen Voraussetzungen müssen gegeben sein?
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den allgemeinen Hinweisen zur Teilnahme an der Online-Belehrung im Downloadbereich.

Erhalte ich eine Bescheinigung nach der Online-Belehrung?
Sie können nach erfolgreicher Belehrung die Bescheinigung als PDF-Datei herunterladen.
Die Bescheinigung ist anschließend dem Arbeitgeber auszuhändigen.

Wie lange ist ein ausgestellter Belehrungsnachweis gültig?
Die Bescheinigung ist lebenslang gültig. Eine Wiederholungsbelehrung erfolgt alle zwei Jahre durch Ihren Arbeitgeber.

Abweichende Regelung für Schulklassen und Personen ohne Zugang zum Internet
Schulklassen oder Personen ohne Zugang zum Internet vereinbaren bitte telefonisch einen Termin beim Gesundheitsamt.

Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich gerne an uns.

Unterlagen/Nachweise

Rechtsgrundlagen

Kosten/Gebühren

  • Für eine Erstbelehrung: 25,00 Euro
  • Bei einer bereits erfolgten Belehrung durch unser Gesundheitsamt kann eine Zweitschrift der Bescheinigung ausgestellt werden. Für eine Zweitausfertigung beträgt die Gebühr: 10,00 Euro

Downloads

Servicezeiten: Gesundheit

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Belehrung zum Infektionsschutz: Online anmelden

Dokumente

Information zum Schutz Ihrer Daten (PDF, 73 kB) ReadSpeaker

Kontakt

Amtshausstraße 2
32051 Herford
Martina Klostermeyer
Fachassistent im Infektionsschutz
Telefon: 05221 13-2278
E-Mail schreiben
David Pabst
Fachassistent im Infektionsschutz
Telefon: 05221 13-2277
Telefax: 05221 13-17 2116
E-Mail schreiben
Sabine Penzel
TBC, Todesbescheinigungen
Telefon: 05221 13-2125
Telefax: 05221 13-172116
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Telefax: 05223 161-351
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Ortstraße 5
32257 Bünde

Rechtsverbindliche E-Mail an die Stadt Bünde/Virtuelle Poststelle

Rechtsverbindliche E-Mail an die Stadt Bünde/Virtuelle Poststelle/De-mail

Die Nutzung von E-Mail im täglichen Geschäftsleben wird immer selbstverständlicher. Die Kommunikation über E-Mail verschafft insbesondere Zeitvorteile auf Seiten des Versenders und des Empfängers. Mit der Stadt Bünde kann bereits seit Jahren elektronisch in Kontakt getreten werden. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung sind über E-Mail direkt erreichbar, diese E-Mails stellen jedoch keinen offiziellen Maileingang dar und bewirken keinen rechtsverbindlichen Zugang.

Der Stadtverwaltung Bünde erweitert die elektronische Kommunikation.
Folgende Zugänge sind eröffnet:

Über den Zugang der Virtuellen Poststelle bietet die Stadtverwaltung Bünde ein Verschlüsselungsverfahren an. Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung von De-Mail ist technisch derzeit leider nicht möglich.

Bitte beachten Sie die nachfolgenden Rahmenbedingungen.

  • Rechtswirkung
    Im Privatrecht kann die schriftliche Form häufig durch die elektronische Form ersetzt werden (vgl. § 126a BGB).
    Auch in vielen Bereichen des öffentlichen Rechts ist die elektronische Kommunikation möglich (vgl. § 3a Absatz 1 Satz 1 VwVfG (NRW), § 36a Absatz 1 SGB I und § 87a Absatz 1 Satz 1 AO).
    Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit einer absenderbestätigten De-Mail (vgl. § 5 Absatz 5 De-Mail-Gesetz).
    Andere E-Mail-Anschriften der Stadtverwaltung Bünde stehen für rechtsverbindliche Erklärungen nicht zur Verfügung.
  • Technische Voraussetzungen und Datenschutzhinweise:
    Über die Voraussetzungen zur Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur informiert die Bundesnetzagentur.
  • Die Stadtverwaltung Bünde unterstützt derzeit nur akkreditierte Signatur- und Verschlüsselungsverfahren.
  • Die Virtuelle Poststelle unterstützt das Verschlüsselungsverfahren S/MIME (Secure / Multipurpose Internet Mail Extensions). Den öffentlichen Schlüssel der Stadt Bünde für das Postfach der Virtuellen Poststelle stellen wir Ihnen hier zum Download zur Verfügung. Die Stadtverwaltung Bünde verwaltet (speichert) Ihren öffentlichen Schlüssel in einem zentralen Zertifikatsspeicher.

Bitte berücksichtigen Sie, dass die vorbenannten elektronischen Nachrichten im System (Gateway) des kommunalen Rechenzentrums Minden-Ravensberg / Lippe entschlüsselt werden. Durch eine sichere Verbindung gehen die Daten zentral in der Poststelle der Stadtverwaltung Bünde ein. Die Nachrichten werden als E-Mail beziehungsweise Arbeitskopie im Behördennetz an die zuständige Stelle weitergeleitet und bearbeitet. Ausgänge werden entsprechend behandelt.

Folgende Dateiformate bearbeiten wir:

  • Portable Document Format (.pdf)
  • JPEG File Interchange Format (.jpg oder .jpeg)
  • Microsoft Excel bis Version (.xlsx)
  • Microsoft Powerpoint (pptx, ppsx)
  • Microsoft Word (.docx)
  • Rich Text Format (.rtf)
  • TIFF (Tagged Image File Format) (.tif)
  • Textdateien im Format ASCII (.txt)
  • ZIP-komprimierte Dateien (.zip)

Weitere Formate sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadtverwaltung Bünde zulässig. Die Gesamtgröße der eingehenden E-Mails ist auf 50 MB und De-Mails auf 10 MB begrenzt. Größere Nachrichten werden automatisch abgelehnt.

Antworten und Beenden der elektronischen Kommunikation:
Wir antworten Ihnen nach Möglichkeit auf dem von Ihnen eingangs gewählten Weg. Antworten können Sie ausdrücklich in Papierform wünschen. Ist Ihre Nachricht nicht bearbeitbar, informieren wir Sie darüber.
Sollten Sie Ihr Postfach für eine Angelegenheit wieder schließen, bitten wir um Mitteilung.

Sie sollten beachten, dass bei einer unverschlüsselten Übermittlung von Daten im Internet die Möglichkeit besteht, dass Dritte sie zur Kenntnis nehmen oder verfälschen.