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Hilfe zur Pflege in Einrichtungen: Heimpflege finanzieren

Hilfe zur Pflege in EInrichtungen

Beschreibung

Wenn Sie selbst oder Angehörige pflegebedürftig werden, ergeben sich oft viele Fragen.

Hier gibt es eine Vielzahl von Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern, insbesondere die Pflegestützpunkte der Pflegekassen, die Aufnahmeberatung der ambulanten Pflegedienste oder der stationären Pflegeeinrichtungen, die aufsuchende Pflegeberatung des Kreises Herford oder der Stadt Herford sowie die Sozialämter der Städte und Gemeinden im Kreis Herford.

Wenn die Situation in Folge eines Krankenhausaufenthaltes eintritt, kann auch der Sozialdienst des jeweiligen Krankenhauses weiterhelfen.

Wenn eine Versorgung in einer Einrichtung stattfinden muss oder soll, sind regelmäßig die Wahl der Einrichtung und die Finanzierung der Kosten zu klären.

Hier werden im Folgenden erste Hinweise gegeben:

Erste Hinweise

1. Die Wahl der Pflegeeinrichtung:

Die Pflegeeinrichtung kann grundsätzlich frei gewählt werden. Zuschüsse wie Leistungen der Pflegekasse, Sozialhilfe oder Pflegewohngeld werden aber nur dann gewährt, wenn die Einrichtung entsprechende Verträge mit den Pflegekassen und dem Träger der Sozialhilfe abgeschlossen hat.

Einrichtungen im Kreis Herford


2. Die Kosten in einer Einrichtung.

Die Kosten in einer Einrichtung setzen sich grundsätzlich aus dem Pflegesatz, der Pflegeausbildungsumlage; den Kosten für Unterkunft und Verpflegung und den Investitionskosten zusammen. Die genaue Höhe ist abhängig von der gewählten Pflegeeinrichtung und dem Pflegegrad, der von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person festgestellt wurde.

Weitere Einzelheiten: PDF-Download


3. Beteiligung der Pflegeversicherung:

Die Pflegekasse beteiligt sich an den (Pflege-)Kosten mit einem Betrag, der vom festgestellten Pflegegrad abhängig ist. Zurzeit werden folgende Beträge gezahlt:

Pflegegrad 2: 770,00 €
Pflegegrad 3: 1.262,00 €
Pflegegrad 4: 1.775,00 €
Pflegegrad 5: 2.005,00 €.

Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie einen Zuschuss in Höhe von 125 € monatlich.

Weitere Einzelheiten und Berechnungsbeispiel: PDF-Download


4. Pflegewohngeld

Die Finanzierung der Investitionskosten kann ab Pflegegrad 2 in vielen Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen über das Pflegewohngeld erfolgen. Die Leistung ist einkommens- und vermögensabhängig. Dabei darf das Vermögen einen Betrag von 10.000 € für eine alleinstehende Person bzw. 15.0000 € für eine Ehepaar oder eine eingetragen Lebenspartnerschaft nicht übersteigen.

Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 wird kein Pflegewohngeld gezahlt.

Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen und Ausnahmen: PDF-Download


5. Sozialhilfe

Wenn für die Finanzierung der Kosten die Leistungen der Pflegekasse, die eigenen Mittel und gegebenenfalls das Pflegewohngeld nicht ausreichen, kann auch die Gewährung von Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) in Betracht kommen. Neben dem Vorliegen von wenigstens Pflegegrad 2 muss darüber hinaus aber auch Heimnotwendigkeit vorliegen. Die ist der Fall, wenn eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheiten des Einzelfalles nicht in Betracht kommt. Darüber hinaus darf das Vermögen einen Betrag von 10.000 € für eine alleinstehende Person bzw. 20.0000 € für ein Ehepaar oder eine eingetragen Lebenspartnerschaft nicht übersteigen.

Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 wird keine Hilfe zur Pflege gezahlt.

Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen: PDF-Download


6. Zuständigkeit:

Für die Bearbeitung ist in Nordrhein-Westfalen in den meisten Fällen der Kreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in der die pflegebedürftige Person vor Aufnahme in eine Einrichtung gelebt hat.

Sollte ein Anspruch im Rahmen des Entschädigungsrechtes (z. B. Opferentschädigungsgesetz oder Kriegsopferfürsorge) bestehen, liegt die Zuständigkeit beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe oder beim Landschaftsverband Rheinland.


7. Antragstellung:

Der Antrag sollte direkt bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Wichtig: Kosten können im Rahmen der Sozialhilfe erst ab dem Tag übernommen werden, an dem der Behörde der Bedarf bekannt wird. Die Pflegeeinrichtung kann auf Ihren Wunsch hin eine fristwahrende Mitteilung machen, ebenso das Krankenhaus. Diese Meldung sollte auf jeden Fall einen Hinweis darauf enthalten, dass keine ausreichenden finanziellen Mittel vorhanden sind.


8. Anrechenbares Einkommen

Sowohl die Gewährung von Pflegewohngeld als auch von Sozialhilfe ist abhängig vom Einkommen der leistungsberechtigten Person sowie seiner/ihres nicht getrennt lebenden Ehegattin / lebender Ehegatten oder Lebenspartnerinnen / Lebenspartner. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte, also z. B. Renten, Arbeitseinkommen, Kindergeld, Erstattungen aus Nebenkostenabrechnungen, Unterhalt usw.

Weitere Einzelheiten:PDF-Download:

Zur Finanzierung von Heimpflege einzusetzendes Einkommen.


9. Vermögen

Auch das gesamte verwertbare Vermögen der Leistungsberechtigten sowie des/der nicht getrennt lebenden Ehegattin / lebende Ehegatten oder Lebenspartnerin / Lebenspartners ist grundsätzlich für die Pflegekosten einzusetzen, soweit es die unter 4. und 5. genannten Freibeträge übersteigt. Zum Vermögen gehört zunächst das ganze Geldvermögen (einschließlich Rückkaufswerten von Versicherungen), aber auch Haus- und Grundbesitz, Kraftfahrzeuge und sonstige Vermögenswerte sind grundsätzlich einzusetzen, wenn sich nicht aus dem Einzelfall Ausnahmen ergeben.

Weitere Einzelheiten: PDF-Download

Zur Finanzierung von Heimpflege einzusetzendes Vermögen:


10. Verschenktes Vermögen und vertragliche Rechte

Privatrechtliche Ansprüche aus Schenkungen etc. werden im Falle einer Hilfegewährung grundsätzlich auf den Leistungserbringer von Sozialhilfe oder Pflegewohngeld übergeleitet, wenn diese nicht schon selbst geltend gemacht wurden.

Weitere Einzelheiten: PDF-Download


11. Unterhaltsansprüche (nicht für Pflegewohngeld anwendbar)

Unterhaltsansprüche können, außer gegen einen geschiedene/ n Ehepartnerin/ Ehepartner, auch gegenüber Kindern und gegebenenfalls den Eltern geltend gemacht werden. Eine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung besteht jedoch nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit der / des Unterhaltsverpflichteten. Inwieweit dies der Fall ist, wird anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse individuell geprüft.

Bei Bedarf setzen Sie sich bitte unter den angegebenen Kontaktdaten mit uns in Verbindung. Wir schicken Ihnen dann gerne Antragsvordrucke und eine Auflistung der erforderlichen Unterlagen.



Rechtsgrundlagen

  • Sozialgesetzbuch - Elftes Buch (SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung
  • Sozialgesetzbuch  - Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe
 

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Servicezeiten: Pflegebedürftige Menschen und gesetzliche Betreuung

Montag und Donnerstag:

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14:00 Uhr - 16:00 Uhr

Dokumente

Information zum Schutz Ihrer Daten (PDF, 52 kB) ReadSpeaker

Antrag auf Hilfe zur Pflege in Einrichtungen (PDF, 506 kB) ReadSpeaker

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Rechtsverbindliche E-Mail an die Stadt Bünde/Virtuelle Poststelle

Rechtsverbindliche E-Mail an die Stadt Bünde/Virtuelle Poststelle/De-mail

Die Nutzung von E-Mail im täglichen Geschäftsleben wird immer selbstverständlicher. Die Kommunikation über E-Mail verschafft insbesondere Zeitvorteile auf Seiten des Versenders und des Empfängers. Mit der Stadt Bünde kann bereits seit Jahren elektronisch in Kontakt getreten werden. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung sind über E-Mail direkt erreichbar, diese E-Mails stellen jedoch keinen offiziellen Maileingang dar und bewirken keinen rechtsverbindlichen Zugang.

Der Stadtverwaltung Bünde erweitert die elektronische Kommunikation.
Folgende Zugänge sind eröffnet:

Über den Zugang der Virtuellen Poststelle bietet die Stadtverwaltung Bünde ein Verschlüsselungsverfahren an. Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung von De-Mail ist technisch derzeit leider nicht möglich.

Bitte beachten Sie die nachfolgenden Rahmenbedingungen.

  • Rechtswirkung
    Im Privatrecht kann die schriftliche Form häufig durch die elektronische Form ersetzt werden (vgl. § 126a BGB).
    Auch in vielen Bereichen des öffentlichen Rechts ist die elektronische Kommunikation möglich (vgl. § 3a Absatz 1 Satz 1 VwVfG (NRW), § 36a Absatz 1 SGB I und § 87a Absatz 1 Satz 1 AO).
    Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit einer absenderbestätigten De-Mail (vgl. § 5 Absatz 5 De-Mail-Gesetz).
    Andere E-Mail-Anschriften der Stadtverwaltung Bünde stehen für rechtsverbindliche Erklärungen nicht zur Verfügung.
  • Technische Voraussetzungen und Datenschutzhinweise:
    Über die Voraussetzungen zur Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur informiert die Bundesnetzagentur.
  • Die Stadtverwaltung Bünde unterstützt derzeit nur akkreditierte Signatur- und Verschlüsselungsverfahren.
  • Die Virtuelle Poststelle unterstützt das Verschlüsselungsverfahren S/MIME (Secure / Multipurpose Internet Mail Extensions). Den öffentlichen Schlüssel der Stadt Bünde für das Postfach der Virtuellen Poststelle stellen wir Ihnen hier zum Download zur Verfügung. Die Stadtverwaltung Bünde verwaltet (speichert) Ihren öffentlichen Schlüssel in einem zentralen Zertifikatsspeicher.

Bitte berücksichtigen Sie, dass die vorbenannten elektronischen Nachrichten im System (Gateway) des kommunalen Rechenzentrums Minden-Ravensberg / Lippe entschlüsselt werden. Durch eine sichere Verbindung gehen die Daten zentral in der Poststelle der Stadtverwaltung Bünde ein. Die Nachrichten werden als E-Mail beziehungsweise Arbeitskopie im Behördennetz an die zuständige Stelle weitergeleitet und bearbeitet. Ausgänge werden entsprechend behandelt.

Folgende Dateiformate bearbeiten wir:

  • Portable Document Format (.pdf)
  • JPEG File Interchange Format (.jpg oder .jpeg)
  • Microsoft Excel bis Version (.xlsx)
  • Microsoft Powerpoint (pptx, ppsx)
  • Microsoft Word (.docx)
  • Rich Text Format (.rtf)
  • TIFF (Tagged Image File Format) (.tif)
  • Textdateien im Format ASCII (.txt)
  • ZIP-komprimierte Dateien (.zip)

Weitere Formate sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadtverwaltung Bünde zulässig. Die Gesamtgröße der eingehenden E-Mails ist auf 50 MB und De-Mails auf 10 MB begrenzt. Größere Nachrichten werden automatisch abgelehnt.

Antworten und Beenden der elektronischen Kommunikation:
Wir antworten Ihnen nach Möglichkeit auf dem von Ihnen eingangs gewählten Weg. Antworten können Sie ausdrücklich in Papierform wünschen. Ist Ihre Nachricht nicht bearbeitbar, informieren wir Sie darüber.
Sollten Sie Ihr Postfach für eine Angelegenheit wieder schließen, bitten wir um Mitteilung.

Sie sollten beachten, dass bei einer unverschlüsselten Übermittlung von Daten im Internet die Möglichkeit besteht, dass Dritte sie zur Kenntnis nehmen oder verfälschen.