Die Finanzierung der Investitionskosten kann ab Pflegegrad 2 in vielen Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen über das Pflegewohngeld erfolgen. Die Leistung ist einkommens- und vermögensabhängig. Dabei darf das Vermögen einen Betrag von 10.000 € für eine alleinstehende Person bzw. 15.0000 € für eine Ehepaar oder eine eingetragen Lebenspartnerschaft nicht übersteigen.
Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 wird kein Pflegewohngeld gezahlt.
Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen und Ausnahmen: PDF-Download
Bestattungskosten
Montag, Dienstag und Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr
14:00 - 16:00 Uhr
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