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Investitionskosten für ambulante Dienste beantragen

Investitionskosten für ambulante Dienste beantragen

Beschreibung

Zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen können beim Kreis Herford einen Aufwendungszuschuss zur Finanzierung der betriebsnotwendigen Investitionskosten beantragen. Gefördert werden die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen, die durch das Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) bedingt sind. Die Förderung erfolgt z. Zt. durch eine Pauschale in Höhe von  2,15 € für jede geleistete volle Pflegestunde.

Voraussetzungen für Einrichtungen:

  • Zulassung für die ambulante Pflege.
  • Vorliegen eines abgeschlossenen Versorgungsvertrages gem. § 72 Absatz 1 SGB XI.
  • Vorliegen einer abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung gem. § 89 SGB XI.
  • Sitz in Nordrhein-Westfalen.
  • Keine Berechnung förderfähiger Aufwendungen beim Pflegebedürftigen.
  • Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Angaben über die im Vorjahr nach dem SGB XI geleisteten Pflegestunden durch den jeweiligen Spitzenverband, durch einen Steuerberater oder durch einen Wirtschaftsprüfer (Testat). Das Testat muss auch vom Antragsteller unterschrieben sein.

Berechnungsgrundlage

Grundlage für die Berechnung der Investitionskostenpauschale sind folgende zu Lasten der gesetzlichen und privaten Pflegekassen oder Beihilfestellen abgerechneten Leistungen:

  • Pflegesachleistungen nach § 36 Absatz 3 und 4 SGB XI (Leistungskomplexe) einschließlich
  • Hausbesuchspauschalen (LK 15 und 15a)
  • Beratungsbesuche bei Pflegebedürftigen nach § 37 Absatz 3 SGB XI (LK 17)
  • Leistungen nach § 38a SGB XI, wenn die Präsenzkraft von Ihrem Pflegedienst gestellt wird
  • Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI
  • Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI für Personen mit Pflegegrad 1, wenn diese Leistung für pflegerische ambulante Leistungen im Sinne des § 36 SGB XI (Grundpflege) eingesetzt wurden
  • Die stundenweise Abrechnung für pflegerische Betreuung (LK 31), Hilfe bei der Sicherstellung der selbstverantworteten Haushaltsführung (LK 32) sowie für hauswirtschaftliche Versorgung (LK 33).

Folgende Leistungen fließen nicht in die Berechnung der Investitionskostenpauschale ein und dürfen nicht aufgeführt werden: 

  • Leistungen, die über den Leistungsrahmen des § 36 SGB XI von den Versicherten selbst getragen wurden
  • Leistungen an private Selbstzahler
  • Leistungen, die vom Sozialamt finanziert wurden
  • Leistungen, die privat aus Pflegegeld finanziert wurden
  • Leistungen an Nicht-Pflegeversicherte
  • Leistungen auf der Grundlage freiwilliger privater Zusatzversicherungen einschl. der „Pflegebahr“
  • Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI für Personen mit Pflegegrad 2 bis 5

Im Regelfall hat Ihr Pflegedienst im Vorjahr einen zusätzlichen Punktwert zur Refinanzierung der Ausbildungsumlage abgerechnet. Für die korrekte Berechnung der Investitionskostenpauschale ist es erforderlich, dass die Hausbesuchspauschalen entsprechend dem Formular „Testat einschließlich Berechnung“ separat aufgeführt werden. Würden die mit den Pflegekassen/Beihilfestellen abgerechneten Hausbesuchspauschalen ebenfalls durch den um den Umlagebetrag erhöhten Punktwert geteilt, würde dies eine geringere Anzahlt von Punkten ergeben, auf deren Basis die Investitionskostenpauschale berechnet wird – was zu einem finanziellen Nachteil für Sie führen würde. Sollten Sie nicht bereit bzw. nicht ohne unangemessen hohen Arbeitsaufwand in der Lage sein, die genannten Beträge separat anzugeben, bitte ich, dies schriftlich mitzuteilen.

Gemäß § 24 Absatz 1 Satz 5 APG DVO NRW haben die Einrichtungsträger auf Verlangen des örtlichen Trägers der Sozialhilfe die Richtigkeit Ihrer Angaben nachzuweisen. Sollten unvollständige oder unrichtige Angaben zu einer überhöhten Auszahlung der Investitionskostenpauschale geführt haben, besteht ein Rückforderungsanspruch.

Verfahrensablauf

Die Förderung ist jährlich vom Träger der ambulanten Pflegeeinrichtung schriftlich zum 1. März beim örtlichen Träger der Sozialhilfe zu beantragen, in dessen Gebiet sich die Einrichtung befindet (hier: Kreis Herford). Es handelt sich hier um eine Ausschlussfrist: später eingehende Anträge müssen abgelehnt werden. Die Beweispflicht über den fristgerechten Eingang liegt beim Antragsssteller. Der Kreis Herford ist für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden zuständig.

Die Investitionskostenpauschale wird für das gesamte Jahr jeweils zum 1. Juli an den Einrichtungsträger ausgezahlt.

Ambulante Pflegeeinrichtungen, die im Bewilligungsjahr erstmalig ihren Dienst aufnehmen, erhalten auf der Basis der im Bewilligungsjahr gültigen Leistungskomplexe eine Abschlagszahlung auf die zu erwartende jährliche Förderung; dafür sollten die berücksichtigungsfähigen Leistungen für mindestens drei Monate nachgewiesen werden. Eine endgültige Abrechnung erfolgt über die bis zum 1. März des folgenden Jahres vorzulegenden Angaben. Festgestellte Überzahlungen sind, soweit sie nicht mit der nächsten Jahrespauschale verrechnet werden können, unverzüglich zurückzuzahlen. Nachzahlungen erfolgen mit der nächstfälligen Jahrespauschale.

Hat die Trägerin/der Träger eine Förderung nach § 24 APG DVO NRW erhalten, stellt aber keinen erneuten Antrag oder stellt den Betrieb ein, so hat sie/er die Angaben über die im Jahr vor der Antragsstellung geleisteten Pflegestungen zur Durchführung der Endabrechnung dem Kreis Herford gesondert bis zum 1. Juni des auf den Förderzeitraum folgenden Jahres mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung trotz Fristsetzung des Kreises Herford, kann dieser die Förderung bis zum Nachholen der Mitteilung vollständig zurückfordern.

Sofern sich die Vergütungshöhe (der Punktwert) im Laufe des Jahres vor der Antragsstellung verämdert hat, ist für jeden Zeitraum ein separates Testat mit Berechnung (einschließlich separater Summen- und Saldenliste) auszufüllen und mit dem Antrag vorzulegen.

Die Einrichtungen sind verpflichtet, entscheidungserhebliche Tatsachen (z.B. Betriebsschließung, Trägerwechsel, Umzug, Änderung der Rechtsform, Insolvenzverfahren) unverzüglich mitzuteilen.

Unterlagen-Nachweise

  • abgeschlossener Versorgungsvertrag gem. § 72 Absatz 1 SGB XI.
  • abgeschlossene Vergütungsvereinbarung gem. § 89 SGB XI.
  • Antrag (mit Unterschrift des Antragstellenden): das Formular des Kreises Herford ist zu nutzen!
  • Testat (über die mit den Pflegekassen abgerechneten Leistungen) einschließlich Berechnung (mit Unterschriften des Antragstellenden und des Spitzenverbandes bzw. Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers): das Formular des Kreises Herford ist zu nutzen!
  • Summen- und Saldenliste der erhebungsrelevanten Ertragskonten (Kontonummern 4000-4085 der Pflege-Buchführungsverodnung PBV) aus dem Jahr vor der Antragsstellung (mit Unterschrift des Antragsstellenden).

Rechtsgrundlagen

  • Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW)
  • Durchführungsverordnung zum Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG DVO NRW)
  • Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung

Servicezeiten: Pflegebedürftige Menschen und gesetzliche Betreuung

Montag und Donnerstag:

08:30 Uhr - 12:00 Uhr

14:00 Uhr - 16:00 Uhr

Dokumente

Antrag auf Investitionskostenpauschale für ambulante Pflege

Anlage zum Antrag des Pflegedienstes: Testat einschließlich Berechnung

Information zum Schutz Ihrer Daten (PDF, 211 kB) ReadSpeaker

Kontakt

Amtshausstraße 3
32051 Herford
Elke Eikmeyer
Hilfe zur ambulanten Pflege, Investitionskostenförderung
Telefon: 05221 13-1212
Telefax: 05221 13-171212
E-Mail schreiben
Elke Schröder
Wohnberatung, Hilfe zur ambulanten Pflege, Investitionskostenförderung
Telefon: 05221 13-1282
Telefax: 05221 13-171282
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Rechtsverbindliche E-Mail an die Stadt Bünde/Virtuelle Poststelle

Rechtsverbindliche E-Mail an die Stadt Bünde/Virtuelle Poststelle/De-mail

Die Nutzung von E-Mail im täglichen Geschäftsleben wird immer selbstverständlicher. Die Kommunikation über E-Mail verschafft insbesondere Zeitvorteile auf Seiten des Versenders und des Empfängers. Mit der Stadt Bünde kann bereits seit Jahren elektronisch in Kontakt getreten werden. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung sind über E-Mail direkt erreichbar, diese E-Mails stellen jedoch keinen offiziellen Maileingang dar und bewirken keinen rechtsverbindlichen Zugang.

Der Stadtverwaltung Bünde erweitert die elektronische Kommunikation.
Folgende Zugänge sind eröffnet:

Über den Zugang der Virtuellen Poststelle bietet die Stadtverwaltung Bünde ein Verschlüsselungsverfahren an. Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung von De-Mail ist technisch derzeit leider nicht möglich.

Bitte beachten Sie die nachfolgenden Rahmenbedingungen.

  • Rechtswirkung
    Im Privatrecht kann die schriftliche Form häufig durch die elektronische Form ersetzt werden (vgl. § 126a BGB).
    Auch in vielen Bereichen des öffentlichen Rechts ist die elektronische Kommunikation möglich (vgl. § 3a Absatz 1 Satz 1 VwVfG (NRW), § 36a Absatz 1 SGB I und § 87a Absatz 1 Satz 1 AO).
    Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit einer absenderbestätigten De-Mail (vgl. § 5 Absatz 5 De-Mail-Gesetz).
    Andere E-Mail-Anschriften der Stadtverwaltung Bünde stehen für rechtsverbindliche Erklärungen nicht zur Verfügung.
  • Technische Voraussetzungen und Datenschutzhinweise:
    Über die Voraussetzungen zur Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur informiert die Bundesnetzagentur.
  • Die Stadtverwaltung Bünde unterstützt derzeit nur akkreditierte Signatur- und Verschlüsselungsverfahren.
  • Die Virtuelle Poststelle unterstützt das Verschlüsselungsverfahren S/MIME (Secure / Multipurpose Internet Mail Extensions). Den öffentlichen Schlüssel der Stadt Bünde für das Postfach der Virtuellen Poststelle stellen wir Ihnen hier zum Download zur Verfügung. Die Stadtverwaltung Bünde verwaltet (speichert) Ihren öffentlichen Schlüssel in einem zentralen Zertifikatsspeicher.

Bitte berücksichtigen Sie, dass die vorbenannten elektronischen Nachrichten im System (Gateway) des kommunalen Rechenzentrums Minden-Ravensberg / Lippe entschlüsselt werden. Durch eine sichere Verbindung gehen die Daten zentral in der Poststelle der Stadtverwaltung Bünde ein. Die Nachrichten werden als E-Mail beziehungsweise Arbeitskopie im Behördennetz an die zuständige Stelle weitergeleitet und bearbeitet. Ausgänge werden entsprechend behandelt.

Folgende Dateiformate bearbeiten wir:

  • Portable Document Format (.pdf)
  • JPEG File Interchange Format (.jpg oder .jpeg)
  • Microsoft Excel bis Version (.xlsx)
  • Microsoft Powerpoint (pptx, ppsx)
  • Microsoft Word (.docx)
  • Rich Text Format (.rtf)
  • TIFF (Tagged Image File Format) (.tif)
  • Textdateien im Format ASCII (.txt)
  • ZIP-komprimierte Dateien (.zip)

Weitere Formate sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadtverwaltung Bünde zulässig. Die Gesamtgröße der eingehenden E-Mails ist auf 50 MB und De-Mails auf 10 MB begrenzt. Größere Nachrichten werden automatisch abgelehnt.

Antworten und Beenden der elektronischen Kommunikation:
Wir antworten Ihnen nach Möglichkeit auf dem von Ihnen eingangs gewählten Weg. Antworten können Sie ausdrücklich in Papierform wünschen. Ist Ihre Nachricht nicht bearbeitbar, informieren wir Sie darüber.
Sollten Sie Ihr Postfach für eine Angelegenheit wieder schließen, bitten wir um Mitteilung.

Sie sollten beachten, dass bei einer unverschlüsselten Übermittlung von Daten im Internet die Möglichkeit besteht, dass Dritte sie zur Kenntnis nehmen oder verfälschen.