Zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen können beim Kreis Herford einen Aufwendungszuschuss zur Finanzierung der betriebsnotwendigen Investitionskosten beantragen. Gefördert werden die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen, die durch das Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) bedingt sind. Die Förderung erfolgt z. Zt. durch eine Pauschale in Höhe von 2,15 € für jede geleistete volle Pflegestunde.
Voraussetzungen für Einrichtungen:
Berechnungsgrundlage
Grundlage für die Berechnung der Investitionskostenpauschale sind folgende zu Lasten der gesetzlichen und privaten Pflegekassen oder Beihilfestellen abgerechneten Leistungen:
Folgende Leistungen fließen nicht in die Berechnung der Investitionskostenpauschale ein und dürfen nicht aufgeführt werden:
Im Regelfall hat Ihr Pflegedienst im Vorjahr einen zusätzlichen Punktwert zur Refinanzierung der Ausbildungsumlage abgerechnet. Für die korrekte Berechnung der Investitionskostenpauschale ist es erforderlich, dass die Hausbesuchspauschalen entsprechend dem Formular „Testat einschließlich Berechnung“ separat aufgeführt werden. Würden die mit den Pflegekassen/Beihilfestellen abgerechneten Hausbesuchspauschalen ebenfalls durch den um den Umlagebetrag erhöhten Punktwert geteilt, würde dies eine geringere Anzahlt von Punkten ergeben, auf deren Basis die Investitionskostenpauschale berechnet wird – was zu einem finanziellen Nachteil für Sie führen würde. Sollten Sie nicht bereit bzw. nicht ohne unangemessen hohen Arbeitsaufwand in der Lage sein, die genannten Beträge separat anzugeben, bitte ich, dies schriftlich mitzuteilen.
Gemäß § 24 Absatz 1 Satz 5 APG DVO NRW haben die Einrichtungsträger auf Verlangen des örtlichen Trägers der Sozialhilfe die Richtigkeit Ihrer Angaben nachzuweisen. Sollten unvollständige oder unrichtige Angaben zu einer überhöhten Auszahlung der Investitionskostenpauschale geführt haben, besteht ein Rückforderungsanspruch.
Verfahrensablauf
Die Förderung ist jährlich vom Träger der ambulanten Pflegeeinrichtung schriftlich zum 1. März beim örtlichen Träger der Sozialhilfe zu beantragen, in dessen Gebiet sich die Einrichtung befindet (hier: Kreis Herford). Es handelt sich hier um eine Ausschlussfrist: später eingehende Anträge müssen abgelehnt werden. Die Beweispflicht über den fristgerechten Eingang liegt beim Antragsssteller. Der Kreis Herford ist für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden zuständig.
Die Investitionskostenpauschale wird für das gesamte Jahr jeweils zum 1. Juli an den Einrichtungsträger ausgezahlt.
Ambulante Pflegeeinrichtungen, die im Bewilligungsjahr erstmalig ihren Dienst aufnehmen, erhalten auf der Basis der im Bewilligungsjahr gültigen Leistungskomplexe eine Abschlagszahlung auf die zu erwartende jährliche Förderung; dafür sollten die berücksichtigungsfähigen Leistungen für mindestens drei Monate nachgewiesen werden. Eine endgültige Abrechnung erfolgt über die bis zum 1. März des folgenden Jahres vorzulegenden Angaben. Festgestellte Überzahlungen sind, soweit sie nicht mit der nächsten Jahrespauschale verrechnet werden können, unverzüglich zurückzuzahlen. Nachzahlungen erfolgen mit der nächstfälligen Jahrespauschale.
Hat die Trägerin/der Träger eine Förderung nach § 24 APG DVO NRW erhalten, stellt aber keinen erneuten Antrag oder stellt den Betrieb ein, so hat sie/er die Angaben über die im Jahr vor der Antragsstellung geleisteten Pflegestungen zur Durchführung der Endabrechnung dem Kreis Herford gesondert bis zum 1. Juni des auf den Förderzeitraum folgenden Jahres mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung trotz Fristsetzung des Kreises Herford, kann dieser die Förderung bis zum Nachholen der Mitteilung vollständig zurückfordern.
Sofern sich die Vergütungshöhe (der Punktwert) im Laufe des Jahres vor der Antragsstellung verämdert hat, ist für jeden Zeitraum ein separates Testat mit Berechnung (einschließlich separater Summen- und Saldenliste) auszufüllen und mit dem Antrag vorzulegen.
Die Einrichtungen sind verpflichtet, entscheidungserhebliche Tatsachen (z.B. Betriebsschließung, Trägerwechsel, Umzug, Änderung der Rechtsform, Insolvenzverfahren) unverzüglich mitzuteilen.
Montag und Donnerstag:
08:30 Uhr - 12:00 Uhr
14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Antrag auf Investitionskostenpauschale für ambulante Pflege
Anlage zum Antrag des Pflegedienstes: Testat einschließlich Berechnung
Information zum Schutz Ihrer Daten (PDF, 211 kB)
Montag und Donnerstag:
08:30 Uhr - 12:00 Uhr
14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Die Nutzung von E-Mail im täglichen Geschäftsleben wird immer selbstverständlicher. Die Kommunikation über E-Mail verschafft insbesondere Zeitvorteile auf Seiten des Versenders und des Empfängers. Mit der Stadt Bünde kann bereits seit Jahren elektronisch in Kontakt getreten werden. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung sind über E-Mail direkt erreichbar, diese E-Mails stellen jedoch keinen offiziellen Maileingang dar und bewirken keinen rechtsverbindlichen Zugang.
Der Stadtverwaltung Bünde erweitert die elektronische Kommunikation.
Folgende Zugänge sind eröffnet:
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Bitte berücksichtigen Sie, dass die vorbenannten elektronischen Nachrichten im System (Gateway) des kommunalen Rechenzentrums Minden-Ravensberg / Lippe entschlüsselt werden. Durch eine sichere Verbindung gehen die Daten zentral in der Poststelle der Stadtverwaltung Bünde ein. Die Nachrichten werden als E-Mail beziehungsweise Arbeitskopie im Behördennetz an die zuständige Stelle weitergeleitet und bearbeitet. Ausgänge werden entsprechend behandelt.
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