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Baugenehmigung beantragen

Beschreibung

Wann benötige ich eine Baugenehmigung?

  • Sie möchten ein Gebäude neu errichten.
  • Sie möchten eine bauliche Anlage errichten.
  • Sie möchten ein bestehendes Gebäude verändern.
  • Sie möchten ein Gebäude anders nutzen als bisher.
  • Sie möchten die vorhandene Geländeoberfläche verändern.

Wie erhalte ich eine Baugenehmigung?

  1. Wir beraten Sie bereits während der Planung Ihres Bauvorhabens.
  2. Sie beantragen die Baugenehmigung bei der Bauaufsicht.
  3. Die Bauaufsicht prüft, ob die Unterlagen vollständig sind.
  4. Die Bauaufsicht entscheidet, ob und welche Fachbehörden eine Stellungnahme abgeben müssen.
  5. Bei komplizierten Bauvorhaben müssen eventuell weitere Sachverständige eingeschaltet werden.
  6. Wir bestimmen den für Sie günstigsten Verfahrensablauf und steuern diesen bis zum Abschluss.
  7. Wir klären eventuell auftretende Fragen und Probleme gemeinsam mit Ihnen.
  8. Der Antrag wird entschieden.
Häufige Fragen

1. Vor der Baugenehmigung

1.1 Muss ich Eigentümerin/Eigentümer des Baugrundstückes sein?

Nein, der Bauantrag kann auch von anderen gestellt werden. Wir empfehlen, den Bauantrag mit der Grundstückseigentümerin/dem Grundstückseigentümer abzusprechen. So vermeiden Sie Probleme beim Bauvorhaben.

1.2 Muss ich eine Baugenehmigung beantragen?

Das Baurecht enthält eine Vielzahl von Regelungen zur Genehmigungspflicht von Bauvorhaben. Wir geben Ihnen dazu gerne eine Auskunft.

1.3 Brauche ich eine Planverfasserin/einen Planverfasser oder eine Architektin/einen Architekten?

Nicht alle Bauvorhaben müssen von diesen Bauvorlageberechtigten beantragt werden. Bei einfachen Vorhaben (Carport, Abstellgebäude, Terrassenüberdachung) kann die Bauherrin/der Bauherr den Bauantrag selbst einreichen. Die erforderlichen Bauvorlagen müssen Sie beifügen. Grundsätzlich empfiehlt es sich immer, eine Entwurfsverfasserin/einen Entwurfsverfasser mit beizuziehen.

1.4 Wieviel Ausfertigungen muss ich einreichen?

Reichen Sie Bauanträge mindestens in dreifacher Ausfertigung ein. Für das einfache Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW 2018 und das digitale Baugenehmigungsverfahren reichen Sie den Bauantrag bitte nur in einfacher Ausfertigung ein.

Für die Beteiligung der Fachbehörden können im Einzelfall weitere Ausfertigungen erforderlich sein. Alle Fachbehörden möchten wir in Ihrem Interesse zeitgleich beteiligen.

1.5 Wo reiche ich den Bauantrag ein?

Sie reichen den Bauantrag bei der Bauaufsicht  des Kreises Herford, Umwelt, Planen und Bauen, Amtshausstraße 2 in 32051 Herford ein.

1.6 Mein Grundstück hat Gefälle. Muss ich hier etwas beachten?

In den Ansichtszeichnungen ist der tatsächliche Geländeverlauf des Baugrundstückes einzutragen. Das Verändern der Geländeoberfläche ist baugenehmigungspflichtig. Wenn Sie beabsichtigen, das Gelände nach Abschluss der Baumaßnahmen zu begradigen (zum Beispiel für eine Terrasse), müssen die ursprünglichen und abschließenden Geländehöhen angegeben werden. Es ist auch zu prüfen, ob die Geländeveränderung Auswirkungen auf das Nachbargrundstück hat.

Nicht genehmigte Bodenanfüllungen ziehen regelmäßig ein Ordnungsverfahren nach sich.

Nur unter Umständen kann die bereits durchgeführte Bodenanhebung nachträglich durch eine Baugenehmigung legalisiert werden.

1.7 Wann kann ich vorbereitende Baumaßnahmen ausführen?

Erst wenn Sie die Baugenehmigung in den Händen halten. Hierzu zählt auch das Ausheben der Baugrube und der Fundamente. Ein Baubeginn vor Erteilung der Baugenehmigung zieht regelmäßig das Stilllegen der Bauarbeiten durch die Bauaufsicht nach sich. Dies verursacht erhebliche Kosten. In Einzelfällen kann für bestimmte Bauarbeiten eine Teilbaugenehmigung beantragt werden.

2. Nach Erhalt der Baugenehmigung

2.1 Was muss ich beachten? Kann ich sofort anfangen?

Die Baugenehmigung ist ein umfangreiches Schreiben. Sie besteht aus:

  • einem Textteil
  • den Bauvorlagen sowie
  • individuellen Auflagen und
  • Hinweisen.

Bitte lesen Sie sich die Baugenehmigung gründlich durch!

Vor Baubeginn muss die Baubeginnanzeige vollständig ausgefüllt und unterschrieben eingereicht werden. Mit dem Baubeginn müssen Sie auch regelmäßig noch bautechnische Nachweise vorlegen. Beachten Sie die unterschiedlichen Vorlagefristen bitte genau. Jede schriftliche Erinnerung vom Kreis Herford ist gebührenpflichtig.

Die Baugenehmigung muss unbedingt beachtet werden.

Die Baugenehmigung beinhaltet Formulare. Die Formulare müssen von der Bauherrin/dem Bauherren ausgefüllt, unterschrieben und dem Baufortschritt entsprechend vorgelegt werden.

2.2 Muss ich Änderungen bei der Bauausführung melden?

Nicht jede Änderung ist für die Baubehörde relevant.

Es müssen aber Veränderungen der Außenmaße (Länge, Breite, Höhe) unverzüglich den Mitarbeitenden der Bauaufsichtsbehörde gemeldet werden. So können wir das weitere Verfahren abstimmen.

Das gilt auch für statische Änderungen. Wenn Sie nicht sicher sind, fragen Sie uns.

2.3 Ich habe einen Bauträger beauftragt, bin ich noch verantwortlich?

Verantwortlich für das Einhalten der öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist immer die Bauherrin/der Bauherr. Zwischen dem Bauträger und Ihnen besteht ein reines Innenverhältnis.

2.4 Rohbauabnahme/Schlussabnahme, wann muss ich die beantragen?

Beantragen Sie die Rohbauabnahme und die Schlussabnahme frühzeitig. Eine Besichtigung des Baufortschritts soll so möglich sein.

Denken Sie bitte zu den Terminen der Fertigstellung daran: Legen Sie die in der Baugenehmigung aufgeführten Bescheinigungen und Nachweise vor.

2.5 Kann ich im Dachboden ein Kinderzimmer einrichten?

Für das Schaffen von Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss müssen Sie eine Reihe von Vorschriften beachten. Diese betreffen:

  • die Raumhöhe
  • Fragen des Brandschutzes und
  • Rettungswege

Wenn in der Baugenehmigung die Räume nur als Boden/Abstellraum genehmigt wurden, ist eine Baugenehmigung für die Änderung zu beantragen.

2.6 Bei der Rohbauabnahme/ Schlussabnahme sind Mängel festgestellt worden. Was muss ich tun?

Die festgestellten Mängel sind innerhalb der gesetzten Frist zu beseitigen. Ist eine Beseitigung im Einzelfall nicht so schnell möglich, vereinbaren Sie bitte mit den Mitarbeitenden eine Verlängerung dieser Frist.

2.7 Kann ich die Gültigkeit der Baugenehmigung verlängern lassen?

Die Baugenehmigung erlischt
  • wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilen der Genehmigung mit dem Ausführen des Bauvorhabens nicht begonnen wird oder
  • die Bauausführung für ein Jahr unterbrochen worden ist

Auf schriftlichen Antrag können diese Fristen jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden, auch rückwirkend (§ 75 Absätze 1 und 2 der BauO NRW 2018).

2.8 Was ist bei Grenzgebäuden zu beachten?

An der Grundstücksgrenze sind nur besondere Gebäude zulässig. An der Nachbargrenze gebaut werden dürfen nur (§ 6 Absatz 8 der BauO NRW 2018):
  • Garagen und überdachte Stellplätze
  • Gebäude ohne Aufenthaltsräume
  • Tiefgaragenzufahrten, Aufzüge zu Tiefgaragen und Feuerstätten
  • bis 30 m³ Rauminhalt

Folgende Längen (Gebäude mit Dachüberstand) dürfen Sie dabei nicht überschreiten:

9 Meter: Gesamtlänge dieser Gebäude an einer Nachbargrenze
15 Meter: an allen Nachbargrenzen (auch genehmigungsfrei errichtete Gebäude)
3 Meter: mittlere Wandhöhe dieser Gebäude gemessen vom Nachbargrundstück

Eine Überschreitung dieser Maße kann gegebenenfalls durch eine Abstandflächenbaulast auf dem Nachbargrundstück zugelassen werden.

Unterlagen/Nachweise

Ein vollständig ausgefüllter Bauantrag mit allen erforderlichen Unterlagen/Nachweisen ist eine wichtige Voraussetzung für ein reibungsloses und möglichst schnelles Baugenehmigungsverfahren.

Erst wenn der Bauantrag vollständig bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegt, kann die Bearbeitung sowie die Fachbehördenbeteiligung erfolgen.
Geben Sie bitte im Antragsformular einen Kontakt vollständig und gut lesbar an. So können wir Fragen zeitsparend über folgende Verbindungen klären:

  • Telefonnummer
  • Faxnummer
  • Mobilfunknummer
  • E-Mail-Adresse

Wenn Sie am digitalen Verfahren teilnehmen möchten, bitte ich um Zusendung einer Vollmacht (nur für Vorhaben im Zuständigkeitsbereich der unteren Bauaufsicht des Kreises Herford) per Post oder per Fax an die Bauaufsicht (Fax Nummer: 05221-132499).

Rechtsgrundlagen

  • Baugesetzbuch (BauGB)
  • Baunutzungsverordnung (BauNVO)
  • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)
  • Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW)

Die Errichtung, Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen bedürfen nach §§ 64 ff  der Bauordnung 2018 für das Land Nordrhein-Westfalen einer Baugenehmigung.

Ausgenommen sind Bauvorhaben, die wegen ihrer Größe und Bedeutung oder aufgrund ihrer Lage innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes genehmigungsfrei sind.

In § 62 der Bauordnung 2018 für das Land Nordrhein-Westfalen sind eine Reihe von Vorhaben aufgezählt, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist.

Kosten/Gebühren

Das Bearbeiten eines Bauantrages ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr wird auf Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen berechnet und festgesetzt. Sie ist abhängig von der Rohbausumme. In Einzelfällen kann auch der Herstellungswert Berechnungsgrundlage sein.
Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Antragseingang. Wird ein Antrag abgelehnt oder zurückgenommen, werden Gebühren anteilig berechnet.

Unsere Beratung ist kostenlos.

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Zuständig

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Telefax: 05223 161-351
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32257 Bünde

Rechtsverbindliche E-Mail an die Stadt Bünde/Virtuelle Poststelle

Rechtsverbindliche E-Mail an die Stadt Bünde/Virtuelle Poststelle/De-mail

Die Nutzung von E-Mail im täglichen Geschäftsleben wird immer selbstverständlicher. Die Kommunikation über E-Mail verschafft insbesondere Zeitvorteile auf Seiten des Versenders und des Empfängers. Mit der Stadt Bünde kann bereits seit Jahren elektronisch in Kontakt getreten werden. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung sind über E-Mail direkt erreichbar, diese E-Mails stellen jedoch keinen offiziellen Maileingang dar und bewirken keinen rechtsverbindlichen Zugang.

Der Stadtverwaltung Bünde erweitert die elektronische Kommunikation.
Folgende Zugänge sind eröffnet:

Über den Zugang der Virtuellen Poststelle bietet die Stadtverwaltung Bünde ein Verschlüsselungsverfahren an. Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung von De-Mail ist technisch derzeit leider nicht möglich.

Bitte beachten Sie die nachfolgenden Rahmenbedingungen.

  • Rechtswirkung
    Im Privatrecht kann die schriftliche Form häufig durch die elektronische Form ersetzt werden (vgl. § 126a BGB).
    Auch in vielen Bereichen des öffentlichen Rechts ist die elektronische Kommunikation möglich (vgl. § 3a Absatz 1 Satz 1 VwVfG (NRW), § 36a Absatz 1 SGB I und § 87a Absatz 1 Satz 1 AO).
    Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit einer absenderbestätigten De-Mail (vgl. § 5 Absatz 5 De-Mail-Gesetz).
    Andere E-Mail-Anschriften der Stadtverwaltung Bünde stehen für rechtsverbindliche Erklärungen nicht zur Verfügung.
  • Technische Voraussetzungen und Datenschutzhinweise:
    Über die Voraussetzungen zur Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur informiert die Bundesnetzagentur.
  • Die Stadtverwaltung Bünde unterstützt derzeit nur akkreditierte Signatur- und Verschlüsselungsverfahren.
  • Die Virtuelle Poststelle unterstützt das Verschlüsselungsverfahren S/MIME (Secure / Multipurpose Internet Mail Extensions). Den öffentlichen Schlüssel der Stadt Bünde für das Postfach der Virtuellen Poststelle stellen wir Ihnen hier zum Download zur Verfügung. Die Stadtverwaltung Bünde verwaltet (speichert) Ihren öffentlichen Schlüssel in einem zentralen Zertifikatsspeicher.

Bitte berücksichtigen Sie, dass die vorbenannten elektronischen Nachrichten im System (Gateway) des kommunalen Rechenzentrums Minden-Ravensberg / Lippe entschlüsselt werden. Durch eine sichere Verbindung gehen die Daten zentral in der Poststelle der Stadtverwaltung Bünde ein. Die Nachrichten werden als E-Mail beziehungsweise Arbeitskopie im Behördennetz an die zuständige Stelle weitergeleitet und bearbeitet. Ausgänge werden entsprechend behandelt.

Folgende Dateiformate bearbeiten wir:

  • Portable Document Format (.pdf)
  • JPEG File Interchange Format (.jpg oder .jpeg)
  • Microsoft Excel bis Version (.xlsx)
  • Microsoft Powerpoint (pptx, ppsx)
  • Microsoft Word (.docx)
  • Rich Text Format (.rtf)
  • TIFF (Tagged Image File Format) (.tif)
  • Textdateien im Format ASCII (.txt)
  • ZIP-komprimierte Dateien (.zip)

Weitere Formate sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadtverwaltung Bünde zulässig. Die Gesamtgröße der eingehenden E-Mails ist auf 50 MB und De-Mails auf 10 MB begrenzt. Größere Nachrichten werden automatisch abgelehnt.

Antworten und Beenden der elektronischen Kommunikation:
Wir antworten Ihnen nach Möglichkeit auf dem von Ihnen eingangs gewählten Weg. Antworten können Sie ausdrücklich in Papierform wünschen. Ist Ihre Nachricht nicht bearbeitbar, informieren wir Sie darüber.
Sollten Sie Ihr Postfach für eine Angelegenheit wieder schließen, bitten wir um Mitteilung.

Sie sollten beachten, dass bei einer unverschlüsselten Übermittlung von Daten im Internet die Möglichkeit besteht, dass Dritte sie zur Kenntnis nehmen oder verfälschen.