Was muss ich tun, wenn ich ein Gebäude beseitigen (abbrechen) möchte?
Für die Beseitigung (Abbruch) eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ist kein Genehmigungsverfahren durchzuführen, wenn diese
Für alle übrigen Gebäude und baulichen Anlagen ist die beabsichtigte Beseitigung (Abbruch) nach § 62 Absatz 3 BauO NRW 2018 einen Monat vorher bei der Bauaufisichtsbehörde anzuzeigen.
Bei allen Abbrucharbeiten müssen die Anforderungen der Bauordnung 2018 für das Land Nordrhein-Westfalen sowie Bestimmungen auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften beachtet werden. Bei Abbrucharbeiten können unerwartete Schwierigkeiten in Bezug auf die Standsicherheit, des Umgangs mit gesundheits- und umweltgefährdenden Stoffen, der abfallrechtlichen Bestimmungen oder von Arbeitsschutzbestimmungen auftreten. Sie sollten daher genau prüfen, ob das von Ihnen beauftragte Abbruchunternehmen nach Sachkunde und Erfahrung geeignet ist.
Für die Bearbeitung einer Beseitigungsanzeige ist ein vollständig ausgefüllter amtlicher Vordruck (Anzeige der Beseitigung von Anlagen) erforderlich. Weiter muss ein Auszug aus der Flurkarte mit Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens beigefügt werden. Der Beseitigungsanzeige muss bei nicht freistehenden Gebäuden eine Bestätigung einer qualifizierten Tragwerksplanerin oder eines qualifizierten Tragwerkplaners über die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, beigefügt werden.
Die Bearbeitung einer vollständig eingereichten Beseitigungsanzeige ist gebührenfrei. Sofern zur Vervollständigung der Beseitigungsanzeige weitere Unterlagen von der Bauaufsichtsbehörde nachgefordert werden müssen, fallen hierfür Gebühren an. Die Höhe der Gebühr wird auf Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen berechnet und festgesetzt.
Beseitigung von bauliche Anlagen - Abbrüche (PDF, 417 kB)
Beseitigung von bauliche Anlagen - Abbrüche (PDF, 417 kB)
Die Nutzung von E-Mail im täglichen Geschäftsleben wird immer selbstverständlicher. Die Kommunikation über E-Mail verschafft insbesondere Zeitvorteile auf Seiten des Versenders und des Empfängers. Mit der Stadt Bünde kann bereits seit Jahren elektronisch in Kontakt getreten werden. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung sind über E-Mail direkt erreichbar, diese E-Mails stellen jedoch keinen offiziellen Maileingang dar und bewirken keinen rechtsverbindlichen Zugang.
Der Stadtverwaltung Bünde erweitert die elektronische Kommunikation.
Folgende Zugänge sind eröffnet:
Über den Zugang der Virtuellen Poststelle bietet die Stadtverwaltung Bünde ein Verschlüsselungsverfahren an. Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung von De-Mail ist technisch derzeit leider nicht möglich.
Bitte beachten Sie die nachfolgenden Rahmenbedingungen.
Bitte berücksichtigen Sie, dass die vorbenannten elektronischen Nachrichten im System (Gateway) des kommunalen Rechenzentrums Minden-Ravensberg / Lippe entschlüsselt werden. Durch eine sichere Verbindung gehen die Daten zentral in der Poststelle der Stadtverwaltung Bünde ein. Die Nachrichten werden als E-Mail beziehungsweise Arbeitskopie im Behördennetz an die zuständige Stelle weitergeleitet und bearbeitet. Ausgänge werden entsprechend behandelt.
Folgende Dateiformate bearbeiten wir:
Weitere Formate sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadtverwaltung Bünde zulässig. Die Gesamtgröße der eingehenden E-Mails ist auf 50 MB und De-Mails auf 10 MB begrenzt. Größere Nachrichten werden automatisch abgelehnt.
Antworten und Beenden der elektronischen Kommunikation:
Wir antworten Ihnen nach Möglichkeit auf dem von Ihnen eingangs gewählten Weg. Antworten können Sie ausdrücklich in Papierform wünschen. Ist Ihre Nachricht nicht bearbeitbar, informieren wir Sie darüber.
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