Wir messen alle neu gebauten, fertiggestellten und angebauten Gebäude ein, damit das Kataster immer auf dem aktuellen Stand ist. Die Ergebnisse übernehmen wir in das Liegenschaftskataster.
Welche Gebäude sind betroffen?
Betroffen sind alle Gebäude, die neu errichtet oder im Grundriss verändert wurden. Gebäude und Anbauten unter 10 Quadratmetern fallen nicht darunter.
Wer führt die Einmessung durch?
Gebäudeeinmessungen führen durch:
Fristen
Beantragen Sie bitte die Gebäudeeinmessung innerhalb von drei Monaten, nachdem das Gebäude fertiggestellt wurde. Wird ein Grundstück mit einem noch nicht eingemessenen Gebäude verkauft, ist die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer verpflichtet, die Einmessung zu beantragen.
Die Kosten der Einmessung tragen die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer oder deren Erbbauberechtigte.
Antrag auf Durchführung einer Gebäudeeinmessung
Information zum Schutz Ihrer Daten (PDF, 182 kB)
Antrag auf Durchführung einer Gebäudeeinmessung
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