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Gewerbe untersagen und wiedergestatten

Gewerbe untersagen und wiedergestatten

Beschreibung

Ein Gewerbe wird verboten, wenn der Schutz der Beschäftigten oder der Schutz der Allgemeinheit gefährdet ist. Zuständig dafür sind der Kreis Herford und die Stadt Herford mit ihren Ordnungsbehörden.

Als selbstständige Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender sind Sie verpflichtet,

  1. Ihre Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Lieferanten zu bezahlen,
  2. laufende Steuern und Abgaben an das Finanzamt und die Steuerämter der jeweiligen Gemeinde zu entrichten sowie
  3. Beiträge an Sozialversicherungen und Berufsgenossenschaften zu zahlen.

Wenn Sie als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender Ihren Pflichten nicht oder nur unregelmäßig nachkommen, handeln Sie gewerberechtlich unzuverlässig. In diesem Fall untersagt die Behörde Ihnen, Ihr Gewerbe weiter auszuüben.

Gewerberechtlich unzuverlässig handelt, wer unter anderem

  • die Steuererklärungen nicht abgibt,
  • erhebliche Umsatzsteuer-, Lohnsteuer- und Einkommenssteuerschulden anhäuft,
  • Beitragsschulden im Rahmen der Sozialversicherung verursacht oder
  • Beitragsschulden gegenüber der Industrie- und Handelskammer (IHK), der Handwerkskammer, Berufsgenossenschaften oder anderen Institutionen mit öffentlich-rechtlichen Forderungen hat.

Steuern, Abgaben und Beiträge sind Mittel, die zum Wohle der Allgemeinheit eingesetzt und benötigt werden. Bleiben die Zahlungen aus, entstehen Nachteile für Bürgerinnen und Bürger, die diese Einnahmen für das Allgemeinwohl verwenden. Zudem entsteht ein unberechtigter Wettbewerbsvorteil gegenüber Betrieben, die ihre Abgaben pünktlich entrichten.

Um die Allgemeinheit, aber auch die im Betrieb beschäftigten Personen zu schützen, kann Ihnen jede Art von Selbstständigkeit sowie die Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer Gesellschaft oder als Betriebsleiterin beziehungsweise Betriebsleiter verboten werden.

Bevor es zum Schlimmsten kommt und Ihnen das Gewerbe untersagt wird, empfehlen wir Ihnen, sich dringend kompetente Hilfe zu suchen.

Wiedergestattung der Gewerbeausübung

Eine Gewerbeuntersagung gilt so lange, bis die Gewerbeausübung behördlich wieder gestattet wird.

Die Wiedergestattung müssen Sie beantragen. Nachdem Sie den Antrag gestellt haben, prüft die Ordnungsbehörde, ob die Gründe, die zur Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit geführt haben, weiterhin bestehen. In dem Fall wird der Antrag auf Wiedergestattung abgelehnt. Es bleibt bei der Gewerbeuntersagung.

Ergibt die Prüfung jedoch, dass Sie als Antragstellerin oder Antragsteller Ihr Gewerbe zukünftig zuverlässig ausüben werden, haben Sie sogar einen Rechtsanspruch auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung.

Fristen

Ein Antrag auf Wiedergestattung darf frühestens ein Jahr, nachdem die Gewerbeuntersagung zugestellt wurde, genehmigt werden.

Rechtsgrundlagen

Gewerbeordnung (GewO)

Kompetente Beratung bei drohender Gewerbeuntersagung

Kompetente Beratung bei drohender Gewerbeuntersagung erhalten Sie hier:

Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld
Campus Handwerk 1
33613 Bielefeld
Telefonnummer: 0521 5608-0
E-Mail: hwk@hwk-owl.de

Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld
Elsa-Brandstöm-Str. 1–3
33602 Bielefeld
Telefnnummer: 0521 554-0
E-Mail: info@bielefeld.ihk.de

Dokumente

Information zum Schutz Ihrer Daten (PDF, 52 kB) ReadSpeaker

Zuständig

Bitte wählen Sie Ihren Wohnort aus, damit die für Sie zuständige Stelle angezeigt werden kann.

Weitere Kontakte

Kompetente Beratung bei drohender Gewerbeuntersagung erhalten Sie hier:

Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld
Campus Handwerk 1
33613 Bielefeld
Telefonnummer: 0521 5608-0
E-Mail: hwk@hwk-owl.de

Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld
Elsa-Brandstöm-Str. 1–3
33602 Bielefeld
Telefnnummer: 0521 554-0
E-Mail: info@bielefeld.ihk.de


Telefon: 05223 161-0
Telefax: 05223 161-351
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Anschrift Rathaus Bünde für Navigationsgeräte

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Anschrift Rathaus Bünde für Navigationsgeräte
Ortstraße 5
32257 Bünde

Rechtsverbindliche E-Mail an die Stadt Bünde/Virtuelle Poststelle

Rechtsverbindliche E-Mail an die Stadt Bünde/Virtuelle Poststelle/De-mail

Die Nutzung von E-Mail im täglichen Geschäftsleben wird immer selbstverständlicher. Die Kommunikation über E-Mail verschafft insbesondere Zeitvorteile auf Seiten des Versenders und des Empfängers. Mit der Stadt Bünde kann bereits seit Jahren elektronisch in Kontakt getreten werden. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung sind über E-Mail direkt erreichbar, diese E-Mails stellen jedoch keinen offiziellen Maileingang dar und bewirken keinen rechtsverbindlichen Zugang.

Der Stadtverwaltung Bünde erweitert die elektronische Kommunikation.
Folgende Zugänge sind eröffnet:

Über den Zugang der Virtuellen Poststelle bietet die Stadtverwaltung Bünde ein Verschlüsselungsverfahren an. Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung von De-Mail ist technisch derzeit leider nicht möglich.

Bitte beachten Sie die nachfolgenden Rahmenbedingungen.

  • Rechtswirkung
    Im Privatrecht kann die schriftliche Form häufig durch die elektronische Form ersetzt werden (vgl. § 126a BGB).
    Auch in vielen Bereichen des öffentlichen Rechts ist die elektronische Kommunikation möglich (vgl. § 3a Absatz 1 Satz 1 VwVfG (NRW), § 36a Absatz 1 SGB I und § 87a Absatz 1 Satz 1 AO).
    Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit einer absenderbestätigten De-Mail (vgl. § 5 Absatz 5 De-Mail-Gesetz).
    Andere E-Mail-Anschriften der Stadtverwaltung Bünde stehen für rechtsverbindliche Erklärungen nicht zur Verfügung.
  • Technische Voraussetzungen und Datenschutzhinweise:
    Über die Voraussetzungen zur Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur informiert die Bundesnetzagentur.
  • Die Stadtverwaltung Bünde unterstützt derzeit nur akkreditierte Signatur- und Verschlüsselungsverfahren.
  • Die Virtuelle Poststelle unterstützt das Verschlüsselungsverfahren S/MIME (Secure / Multipurpose Internet Mail Extensions). Den öffentlichen Schlüssel der Stadt Bünde für das Postfach der Virtuellen Poststelle stellen wir Ihnen hier zum Download zur Verfügung. Die Stadtverwaltung Bünde verwaltet (speichert) Ihren öffentlichen Schlüssel in einem zentralen Zertifikatsspeicher.

Bitte berücksichtigen Sie, dass die vorbenannten elektronischen Nachrichten im System (Gateway) des kommunalen Rechenzentrums Minden-Ravensberg / Lippe entschlüsselt werden. Durch eine sichere Verbindung gehen die Daten zentral in der Poststelle der Stadtverwaltung Bünde ein. Die Nachrichten werden als E-Mail beziehungsweise Arbeitskopie im Behördennetz an die zuständige Stelle weitergeleitet und bearbeitet. Ausgänge werden entsprechend behandelt.

Folgende Dateiformate bearbeiten wir:

  • Portable Document Format (.pdf)
  • JPEG File Interchange Format (.jpg oder .jpeg)
  • Microsoft Excel bis Version (.xlsx)
  • Microsoft Powerpoint (pptx, ppsx)
  • Microsoft Word (.docx)
  • Rich Text Format (.rtf)
  • TIFF (Tagged Image File Format) (.tif)
  • Textdateien im Format ASCII (.txt)
  • ZIP-komprimierte Dateien (.zip)

Weitere Formate sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadtverwaltung Bünde zulässig. Die Gesamtgröße der eingehenden E-Mails ist auf 50 MB und De-Mails auf 10 MB begrenzt. Größere Nachrichten werden automatisch abgelehnt.

Antworten und Beenden der elektronischen Kommunikation:
Wir antworten Ihnen nach Möglichkeit auf dem von Ihnen eingangs gewählten Weg. Antworten können Sie ausdrücklich in Papierform wünschen. Ist Ihre Nachricht nicht bearbeitbar, informieren wir Sie darüber.
Sollten Sie Ihr Postfach für eine Angelegenheit wieder schließen, bitten wir um Mitteilung.

Sie sollten beachten, dass bei einer unverschlüsselten Übermittlung von Daten im Internet die Möglichkeit besteht, dass Dritte sie zur Kenntnis nehmen oder verfälschen.