Tiere und Pflanzen, die weltweit durch den internationalen Handel gefährdet sind, gilt es zu schützen. Zu diesem Zweck wurde 1973 das „Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen“ (in Englisch: Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora, kurz CITES) beschlossen. Es ist auch unter dem Titel Washingtoner Artenschutzabkommen bekannt.
Geschützte Tiere melden
Wenn Sie sich ein besonders geschütztes Wirbeltier anschaffen, melden Sie dies bitte der Unteren Naturschutzbehörde. Teilen Sie gleich zu Beginn die Anzahl der Tiere mit und melden Zu- und Abgänge. Bitte teilen Sie uns diese Informationen schriftlich mit. Wir benötigen folgende Angaben:
Wenn Sie unter dem Schutz von CITES stehende Tiere und Pflanzen oder deren Einzelteile (zum Beispiel Federn, Fell oder Samen) halten, transportieren oder verkaufen wollen, brauchen Sie eine Bescheinigung von der Unteren Naturschutzbehörde.
Was darf nicht eingeführt werden?Es kommen immer neue Arten und Produkte auf die Liste, für die CITES-Bescheinigungen gefordert werden. Halten Sie sich nicht an die Schutzbestimmungen, droht ein Bußgeld am Zoll oder sogar ein Strafverfahren.
Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES)
Naturschutz und Regionalplanung
Montag bis Donnerstag:
08:30 bis 12:00 Uhr
14:00 bis 16:00 Uhr
Freitag:
08:30 bis 12:30 Uhr
Bestandsanzeige gemäß § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung (DOC, 33 kB)
CITES-Antrag (PDF, 1 MB)
Datenschutzformular CITIS (PDF, 299 kB)
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Freitag:
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Bestandsanzeige gemäß § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung (DOC, 33 kB)
CITES-Antrag (PDF, 1 MB)
Datenschutzformular CITIS (PDF, 299 kB)