Flüchtige organische Verbindungen (VOC) sind Lösemittel, die schon bei niedrigen Temperaturen (Raumtemperatur) verdampfen oder durch die jeweiligen Verwendungsbedingungne flüchtig werden. Dies ist beispielsweise bei Erhitzen von Beschichtungsmassen der Fall. Die Lösemittel kommen zum Einsatz in:
Alle betrieblichen Tätigkeiten, bei denen flüchtige organische Lösemittel verwendet werden könnten, sind in der Lösemittel-Verordnung aufgeführt. Dies sind insbesondere das Herstellen und der Einsatz von Farben, Lacken und Beschichtungsstoffen.
Was regelt die Lösemittel-Verordnung?
Durch die 31. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (31. BImSchV) oder auch Lösemittelverordnung soll das Freisetzen von flüchtigen organischen Verbindungen bei Produktionsprozessen minimiert werden. Lösemittelemissionen in der unteren, bodennahen Atmosphäreschicht stellen eine Gesundheitsbelastung dar und begünstigen die Bildung von Ozon beim sogenannten "Sommersmog".
Werden in Anlagen flüchtige organische Verbindungen eingesetzt, besteht nach der Lösemittel-Verordnung die Pflicht, die Lösemittelemissionen zu begrenzen:
Statt die speziellen Anforderungen einzuhalten, kann sich die Betreiberin oer der Betreiber zu einem verbindlichen Reduzierungsplan verpflichten. Im Reduzierungsplan wird der Verbrauch an flüchtigen organischen Lösemitteln so weit verringert, dass – auf die gesamte Anlage bezogen – keine größere Menge an Lösemittel abgeben wird, als bei Einhalten der Abgasgrenzwerte.
Die Lösemittel-Verordnung betrifft sowohl Anlagen, die nach dem Immissionsschutzrecht genehmigt sind (BImSchG-Anlagen) als auch Anlagen mit einer Baugenehmigung. Ob Ihre Anlage unter die Vorgaben der BImSchV fällt, ergibt sich aus dem Lösemittelverbrauch und der Tätigkeit, bei der die Lösemittel eingesetzt werden.
Überschreitet eine nach dem Baurecht genehmigte Anlage den in der Lösemittelverordnung aufgeführten Schwellenwert, ist dieses der zuständigen Behörde vor Inbetriebnahme anzuzeigen.
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