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Verdunstungskühlanlagen anzeigen

Verdunstungskühlanlagen

Beschreibung

In technischen Anlagen wie Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheidern und Kühltürmen kann es unter bestimmten Bedingungen zu einer starken Vermehrung von Legionellen kommen, die mit dem Luftstrom in die Umgebung ausgetragen werden können. Eine erhöhte Legionellenzahl in der Luft kann zu einer Gesundheitsgefährdung der umliegenden Bevölkerung führen.

Legionellen kommen in geringer Anzahl auch natürlich in Oberflächengewässern vor und führen dort zu keinen Erkrankungen. In hoher Konzentration als Aerosol eingeatmet können Legionellen jedoch besonders bei immungeschwächten Menschen zu schweren Lungenentzündungen führen. Beispiele von nachgewiesenen Legionellenausbrüchen mit Todesfällen sind Ulm/Neu-Ulm 2010 und Warstein 2013.

Um zukünftig Legionellen-Ausbrüche zu verhindern, sind die technischen Anlagen, bei denen eine Vermehrung und ein Austrag von Legionellen mit dem Luftstrom möglich sein könnte, in besonderer Form zu betreiben und zu überwachen. Die Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Überwachung solcher Anlagen ist seit dem 19.08.2017 durch die 

Verordnung über Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider - 42. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV)

gesetzlich geregelt.

Was ist zu tun ?

Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheidern und Kühltürmen sind verpflichtet, den hygienisch einwandfreien Betrieb der Anlage sicherzustellen. Dafür sind bauliche und betriebliche Anforderungen nach dem Stand der Technik einzuhalten. Beispiele sind

  • sogenannte Toträume im Kreislaufwasser vermeiden,
  • die Anlage regelmäßig warten und desinfizieren sowie 
  • regelmäßig Keimzahlen im Kreislaufwasser ermitteln.
Der Stand der Technik beim hygienegerechten Betrieb einer solchen Anlage ist durch die 42. BImSchV und die VDI-Richtlinien 2047, Blatt 2 (Verdunstungskühlanlagen), 2047, Blatt 3/ Entwurf (Kühltürme) und VDI 3679, Blatt 1(Nassabscheider) definiert.

Anzeigepflicht

Mit der 42. BImSchV ist neben den Anforderungen an Bau und Betrieb einer Anlage erstmals auch eine Anzeigepflicht eingeführt worden. Dies betrifft sowohl Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheider und Kühltürme, die Nebeneinrichtung einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage sind, als auch Anlagen bei baurechtlich genehmigten Betrieben.

Alle Neu- bzw. Bestandsanlagen sowie Änderungen, Stilllegungen und Betreiberwechsel sind der zuständigen Behörde ab dem 19. Juli 2018 binnen eines Monats (also bis zum 19. August 2018 ) anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt ausschließlich auf elektronischem Wege im "Kataster Verdunstungskühlanlagen" des bundeseinheitlichen Internetportals "KaVKA-42BV". Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen LANUV.NRW (siehe unter "Links").

Rechtsgrundlagen

  • 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 42. BImSchV (Text: siehe unter "Links")
  • Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Dokumente

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Kontakt

Jowanka Cremer
Umweltschutz
Genehmigungsverfahren und Umweltinspektionen für Enger, Hiddenhausen, Löhne und Rödinghausen
Telefon: 05221 13-2219
Telefax: 05221 13-172219
E-Mail schreiben
Simone Nominat
Umweltschutz
Genehmigungsverfahren und Umweltinspektionen für Bünde und Kirchlengern
Telefon: 05221 13-2245
Telefax: 05221 13-2499
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Sergej Morasch
Umweltschutz
Stellungnahmen in baurechtichen Verfahren, Messdienst
Telefon: 05221 13-2222
Telefax: 05221 13-172222
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Ulrich Rehage
Umweltschutz
Genehmigungsverfahren und Umweltinspektionen für Herford, Spenge und Vlotho
Telefon: 05221 13-2220
Telefax: 05221 13-172220
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Dennis Kredig
Umweltschutz
Stellungnahmen in baurechtlichen Verfahren
Telefon: 05221 13-2221
Telefax: 05221 13-172221
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Telefon: 05223 161-0
Telefax: 05223 161-351
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Rechtsverbindliche E-Mail an die Stadt Bünde/Virtuelle Poststelle

Rechtsverbindliche E-Mail an die Stadt Bünde/Virtuelle Poststelle/De-mail

Die Nutzung von E-Mail im täglichen Geschäftsleben wird immer selbstverständlicher. Die Kommunikation über E-Mail verschafft insbesondere Zeitvorteile auf Seiten des Versenders und des Empfängers. Mit der Stadt Bünde kann bereits seit Jahren elektronisch in Kontakt getreten werden. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung sind über E-Mail direkt erreichbar, diese E-Mails stellen jedoch keinen offiziellen Maileingang dar und bewirken keinen rechtsverbindlichen Zugang.

Der Stadtverwaltung Bünde erweitert die elektronische Kommunikation.
Folgende Zugänge sind eröffnet:

Über den Zugang der Virtuellen Poststelle bietet die Stadtverwaltung Bünde ein Verschlüsselungsverfahren an. Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung von De-Mail ist technisch derzeit leider nicht möglich.

Bitte beachten Sie die nachfolgenden Rahmenbedingungen.

  • Rechtswirkung
    Im Privatrecht kann die schriftliche Form häufig durch die elektronische Form ersetzt werden (vgl. § 126a BGB).
    Auch in vielen Bereichen des öffentlichen Rechts ist die elektronische Kommunikation möglich (vgl. § 3a Absatz 1 Satz 1 VwVfG (NRW), § 36a Absatz 1 SGB I und § 87a Absatz 1 Satz 1 AO).
    Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit einer absenderbestätigten De-Mail (vgl. § 5 Absatz 5 De-Mail-Gesetz).
    Andere E-Mail-Anschriften der Stadtverwaltung Bünde stehen für rechtsverbindliche Erklärungen nicht zur Verfügung.
  • Technische Voraussetzungen und Datenschutzhinweise:
    Über die Voraussetzungen zur Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur informiert die Bundesnetzagentur.
  • Die Stadtverwaltung Bünde unterstützt derzeit nur akkreditierte Signatur- und Verschlüsselungsverfahren.
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