Beim Lagern von wassergefährdenden Stoffen muss sichergestellt sein, dass diese im Fall einer Unachtsamkeit oder eines technischen Defektes nicht in den Boden und damit ins Grundwasser oder auch ins Gewässer gelangen können. Das gilt nicht nur für Tankstellen oder Chemikalienlager in Gewerbebetrieben, sondern genauso für die Lagerung von Heizöl in privaten Haushalten.
Wie wichtig das ordnungsgemäße Lagern von Heizöl ist, zeigt folgendes Beispiel: ein Liter versickertes Öl kann ausreichen, um eine Million Liter Grundwasser zu verunreinigen.
Im Kreis Herford gibt es über 16.000 Lageranlagen für Heizöl und Kraftstoff. Ein Teil dieser Anlagen müssen von einem Sachverständigen gemäß § 53 AwSV geprüft werden.
Bei folgenden Anlagen muss eine Sachverständigenprüfung gemäß § 46 Abs. 2 und 3 AwSV erfolgen:
Innerhalb von Wasserschutzgebieten (Zone I, II, III und IIIA) und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietengelten folgende Prüfpflichten und -fristen:
Außerhalb von Wasserschutzgebieten (hier zählt auch die Zone III B als äußere Zone) und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten gelten folgende Regelungen:
Für die Überprüfung aller anderen Anlagen ist der Kreis Herford zuständig.
Als unterirdisch gelten Anlagen, wenn sie teilweise oder vollständig im Erdreich eingebettet sind. Alle anderen Anlagen gelten als oberirdisch. Der Heizöllagerbehälter im Keller eines Wohnhauses ist somit eine oberirdische Anlage.
Ob sich die Anlage innerhalb eines Schutzgebietes oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietes befindet, kann unter ELWAS-WEB (https://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.xhtml) eingesehen werden.
Die Stilllegung von Heizölverbraucheranlagen außerhalb eines Schutzgebietes muss ein Fachbetrieb nach § 62 AwSV durchführen. Ab einem Gesamtvolumen von 10 m³ muss zusätzlich eine Sachverständigenprüfung im Sinne von § 52 AwSV erfolgen.
Innerhalb eines Schutzgebietes müssen Heizölverbraucheranlagen ab 1 m³ durch einen Fachbetrieb nach § 62 AwSV stillgelegt werden. Anschließend muss eine Abnahme durch einen Sachverständigen gemäß § 52 AwSV erfolgen.
Der Einbau und die Stilllegung von unterirdischen Anlagen müssen durch einen Fachbetrieb nach § 62 AwSV erfolgen. Anschließend muss auch hier eine Sachverständigenprüfung gemäß § 52 AwSV durchgeführt werden.
Sachverständigenliste (PDF, 1,4 MB)
Fachbetriebe im Kreis Herford (PDF, 1,3 MB)
Formular zum Schutz Ihrer Daten (PDF, 71 kB)
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Die Nutzung von E-Mail im täglichen Geschäftsleben wird immer selbstverständlicher. Die Kommunikation über E-Mail verschafft insbesondere Zeitvorteile auf Seiten des Versenders und des Empfängers. Mit der Stadt Bünde kann bereits seit Jahren elektronisch in Kontakt getreten werden. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung sind über E-Mail direkt erreichbar, diese E-Mails stellen jedoch keinen offiziellen Maileingang dar und bewirken keinen rechtsverbindlichen Zugang.
Der Stadtverwaltung Bünde erweitert die elektronische Kommunikation.
Folgende Zugänge sind eröffnet:
Über den Zugang der Virtuellen Poststelle bietet die Stadtverwaltung Bünde ein Verschlüsselungsverfahren an. Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung von De-Mail ist technisch derzeit leider nicht möglich.
Bitte beachten Sie die nachfolgenden Rahmenbedingungen.
Bitte berücksichtigen Sie, dass die vorbenannten elektronischen Nachrichten im System (Gateway) des kommunalen Rechenzentrums Minden-Ravensberg / Lippe entschlüsselt werden. Durch eine sichere Verbindung gehen die Daten zentral in der Poststelle der Stadtverwaltung Bünde ein. Die Nachrichten werden als E-Mail beziehungsweise Arbeitskopie im Behördennetz an die zuständige Stelle weitergeleitet und bearbeitet. Ausgänge werden entsprechend behandelt.
Folgende Dateiformate bearbeiten wir:
Weitere Formate sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadtverwaltung Bünde zulässig. Die Gesamtgröße der eingehenden E-Mails ist auf 50 MB und De-Mails auf 10 MB begrenzt. Größere Nachrichten werden automatisch abgelehnt.
Antworten und Beenden der elektronischen Kommunikation:
Wir antworten Ihnen nach Möglichkeit auf dem von Ihnen eingangs gewählten Weg. Antworten können Sie ausdrücklich in Papierform wünschen. Ist Ihre Nachricht nicht bearbeitbar, informieren wir Sie darüber.
Sollten Sie Ihr Postfach für eine Angelegenheit wieder schließen, bitten wir um Mitteilung.
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