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Heizöl und Kraftstoff lagern

Heizöllagerung

Heizöllagerung

Beim Lagern von wassergefährdenden Stoffen muss sichergestellt sein, dass diese im Fall einer Unachtsamkeit oder eines technischen Defektes nicht in den Boden und damit ins Grundwasser oder auch ins Gewässer gelangen können. Das gilt nicht nur für Tankstellen oder Chemikalienlager in Gewerbebetrieben, sondern genauso für die Lagerung von Heizöl in privaten Haushalten.

Wie wichtig das ordnungsgemäße Lagern von Heizöl ist, zeigt folgendes Beispiel: ein Liter versickertes Öl kann ausreichen, um eine Million Liter Grundwasser zu verunreinigen.

Im Kreis Herford gibt es über 16.000 Lageranlagen für Heizöl und Kraftstoff. Ein Teil dieser Anlagen müssen von einem Sachverständigen gemäß § 53 AwSV geprüft werden.

Bei folgenden Anlagen muss eine Sachverständigenprüfung gemäß § 46 Abs. 2 und 3 AwSV erfolgen:

Innerhalb von Wasserschutzgebieten (Zone I, II, III und IIIA) und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietengelten folgende Prüfpflichten und -fristen:

  • alle unterirdischen Lageranlagen (Prüffrist: 2,5 Jahre)
  • oberirdische Lageranlagen mit einem Volumen von mehr als 1 m³ (Prüffrist: 5 Jahre)

Außerhalb von Wasserschutzgebieten (hier zählt auch die Zone III B als äußere Zone) und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten gelten folgende Regelungen:

  • alle unterirdischen Lageranlagen (Prüffrist: 5 Jahre)
  • oberirdische Lageranlagen mit einem Volumen von mehr als 10 m³ (Prüffrist: 5 Jahre)

Für die Überprüfung aller anderen Anlagen ist der Kreis Herford zuständig.

Als unterirdisch gelten Anlagen, wenn sie teilweise oder vollständig im Erdreich eingebettet sind. Alle anderen Anlagen gelten als oberirdisch. Der Heizöllagerbehälter im Keller eines Wohnhauses ist somit eine oberirdische Anlage.

Ob sich die Anlage innerhalb eines Schutzgebietes oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietes befindet, kann unter ELWAS-WEB (https://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.xhtml) eingesehen werden.

Inbetriebnahme und Stilllegung von Heizöllagerbehältern

Nach § 45 Abs. 1 S. 1 AwSV müssen neu errichtete Heizölverbraucheranlagen ab 1 m³ durch einen Fachbetrieb nach § 62 AwSV aufgestellt werden. Anschließend muss eine Inbetriebnahme-Prüfung durch einen Sachverständigen im Sinne von § 52 AwSV durchgeführt werden. Dies gilt für neu errichte Anlagen außerhalb und innerhalb eines Schutzgebietes und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten.

Die Stilllegung von Heizölverbraucheranlagen außerhalb eines Schutzgebietes muss ein Fachbetrieb nach § 62 AwSV durchführen. Ab einem Gesamtvolumen von 10 m³ muss zusätzlich eine Sachverständigenprüfung im Sinne von § 52 AwSV erfolgen.

Innerhalb eines Schutzgebietes müssen Heizölverbraucheranlagen ab 1 m³ durch einen Fachbetrieb nach § 62 AwSV stillgelegt werden. Anschließend muss eine Abnahme durch einen Sachverständigen gemäß § 52 AwSV erfolgen.

Der Einbau und die Stilllegung von unterirdischen Anlagen müssen durch einen Fachbetrieb nach § 62 AwSV erfolgen. Anschließend muss auch hier eine Sachverständigenprüfung gemäß § 52 AwSV durchgeführt werden.

Rechtsgrundlagen

  • Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Landeswassergesetz NRW (LWG NRW)

Downloads

Dokumente

Formular zum Schutz Ihrer Daten (PDF, 71 kB) ReadSpeaker

Heizöllageranlage - Anzeigeformular gemäß § 40 AwSV (DOCX, 23 kB) ReadSpeaker

Anzeigeformular gemäß § 40 AwSV (DOC, 104 kB) ReadSpeaker

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