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Heizöl und Kraftstoff lagern

Heizöllagerung

Heizöllagerung

Beim Lagern von wassergefährdenden Stoffen muss sichergestellt sein, dass diese im Fall einer Unachtsamkeit oder eines technischen Defektes nicht in den Boden und damit ins Grundwasser oder auch ins Gewässer gelangen können. Das gilt nicht nur für Tankstellen oder Chemikalienlager in Gewerbebetrieben, sondern genauso für die Lagerung von Heizöl in privaten Haushalten.

Wie wichtig das ordnungsgemäße Lagern von Heizöl ist, zeigt folgendes Beispiel: ein Liter versickertes Öl kann ausreichen, um eine Million Liter Grundwasser zu verunreinigen.

Im Kreis Herford gibt es über 16.000 Lageranlagen für Heizöl und Kraftstoff. Ein Teil dieser Anlagen müssen von einem Sachverständigen gemäß § 53 AwSV geprüft werden.

Bei folgenden Anlagen muss eine Sachverständigenprüfung gemäß § 46 Abs. 2 und 3 AwSV erfolgen:

Innerhalb von Wasserschutzgebieten (Zone I, II, III und IIIA) und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietengelten folgende Prüfpflichten und -fristen:

  • alle unterirdischen Lageranlagen (Prüffrist: 2,5 Jahre)
  • oberirdische Lageranlagen mit einem Volumen von mehr als 1 m³ (Prüffrist: 5 Jahre)

Außerhalb von Wasserschutzgebieten (hier zählt auch die Zone III B als äußere Zone) und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten gelten folgende Regelungen:

  • alle unterirdischen Lageranlagen (Prüffrist: 5 Jahre)
  • oberirdische Lageranlagen mit einem Volumen von mehr als 10 m³ (Prüffrist: 5 Jahre)

Für die Überprüfung aller anderen Anlagen ist der Kreis Herford zuständig.

Als unterirdisch gelten Anlagen, wenn sie teilweise oder vollständig im Erdreich eingebettet sind. Alle anderen Anlagen gelten als oberirdisch. Der Heizöllagerbehälter im Keller eines Wohnhauses ist somit eine oberirdische Anlage.

Ob sich die Anlage innerhalb eines Schutzgebietes oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietes befindet, kann unter ELWAS-WEB (https://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.xhtml) eingesehen werden.

Inbetriebnahme und Stilllegung von Heizöllagerbehältern

Nach § 45 Abs. 1 S. 1 AwSV müssen neu errichtete Heizölverbraucheranlagen ab 1 m³ durch einen Fachbetrieb nach § 62 AwSV aufgestellt werden. Anschließend muss eine Inbetriebnahme-Prüfung durch einen Sachverständigen im Sinne von § 52 AwSV durchgeführt werden. Dies gilt für neu errichte Anlagen außerhalb und innerhalb eines Schutzgebietes und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten.

Die Stilllegung von Heizölverbraucheranlagen außerhalb eines Schutzgebietes muss ein Fachbetrieb nach § 62 AwSV durchführen. Ab einem Gesamtvolumen von 10 m³ muss zusätzlich eine Sachverständigenprüfung im Sinne von § 52 AwSV erfolgen.

Innerhalb eines Schutzgebietes müssen Heizölverbraucheranlagen ab 1 m³ durch einen Fachbetrieb nach § 62 AwSV stillgelegt werden. Anschließend muss eine Abnahme durch einen Sachverständigen gemäß § 52 AwSV erfolgen.

Der Einbau und die Stilllegung von unterirdischen Anlagen müssen durch einen Fachbetrieb nach § 62 AwSV erfolgen. Anschließend muss auch hier eine Sachverständigenprüfung gemäß § 52 AwSV durchgeführt werden.

Rechtsgrundlagen

  • Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Landeswassergesetz NRW (LWG NRW)

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Rechtsverbindliche E-Mail an die Stadt Bünde/Virtuelle Poststelle

Rechtsverbindliche E-Mail an die Stadt Bünde/Virtuelle Poststelle/De-mail

Die Nutzung von E-Mail im täglichen Geschäftsleben wird immer selbstverständlicher. Die Kommunikation über E-Mail verschafft insbesondere Zeitvorteile auf Seiten des Versenders und des Empfängers. Mit der Stadt Bünde kann bereits seit Jahren elektronisch in Kontakt getreten werden. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung sind über E-Mail direkt erreichbar, diese E-Mails stellen jedoch keinen offiziellen Maileingang dar und bewirken keinen rechtsverbindlichen Zugang.

Der Stadtverwaltung Bünde erweitert die elektronische Kommunikation.
Folgende Zugänge sind eröffnet:

Über den Zugang der Virtuellen Poststelle bietet die Stadtverwaltung Bünde ein Verschlüsselungsverfahren an. Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung von De-Mail ist technisch derzeit leider nicht möglich.

Bitte beachten Sie die nachfolgenden Rahmenbedingungen.

  • Rechtswirkung
    Im Privatrecht kann die schriftliche Form häufig durch die elektronische Form ersetzt werden (vgl. § 126a BGB).
    Auch in vielen Bereichen des öffentlichen Rechts ist die elektronische Kommunikation möglich (vgl. § 3a Absatz 1 Satz 1 VwVfG (NRW), § 36a Absatz 1 SGB I und § 87a Absatz 1 Satz 1 AO).
    Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit einer absenderbestätigten De-Mail (vgl. § 5 Absatz 5 De-Mail-Gesetz).
    Andere E-Mail-Anschriften der Stadtverwaltung Bünde stehen für rechtsverbindliche Erklärungen nicht zur Verfügung.
  • Technische Voraussetzungen und Datenschutzhinweise:
    Über die Voraussetzungen zur Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur informiert die Bundesnetzagentur.
  • Die Stadtverwaltung Bünde unterstützt derzeit nur akkreditierte Signatur- und Verschlüsselungsverfahren.
  • Die Virtuelle Poststelle unterstützt das Verschlüsselungsverfahren S/MIME (Secure / Multipurpose Internet Mail Extensions). Den öffentlichen Schlüssel der Stadt Bünde für das Postfach der Virtuellen Poststelle stellen wir Ihnen hier zum Download zur Verfügung. Die Stadtverwaltung Bünde verwaltet (speichert) Ihren öffentlichen Schlüssel in einem zentralen Zertifikatsspeicher.

Bitte berücksichtigen Sie, dass die vorbenannten elektronischen Nachrichten im System (Gateway) des kommunalen Rechenzentrums Minden-Ravensberg / Lippe entschlüsselt werden. Durch eine sichere Verbindung gehen die Daten zentral in der Poststelle der Stadtverwaltung Bünde ein. Die Nachrichten werden als E-Mail beziehungsweise Arbeitskopie im Behördennetz an die zuständige Stelle weitergeleitet und bearbeitet. Ausgänge werden entsprechend behandelt.

Folgende Dateiformate bearbeiten wir:

  • Portable Document Format (.pdf)
  • JPEG File Interchange Format (.jpg oder .jpeg)
  • Microsoft Excel bis Version (.xlsx)
  • Microsoft Powerpoint (pptx, ppsx)
  • Microsoft Word (.docx)
  • Rich Text Format (.rtf)
  • TIFF (Tagged Image File Format) (.tif)
  • Textdateien im Format ASCII (.txt)
  • ZIP-komprimierte Dateien (.zip)

Weitere Formate sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadtverwaltung Bünde zulässig. Die Gesamtgröße der eingehenden E-Mails ist auf 50 MB und De-Mails auf 10 MB begrenzt. Größere Nachrichten werden automatisch abgelehnt.

Antworten und Beenden der elektronischen Kommunikation:
Wir antworten Ihnen nach Möglichkeit auf dem von Ihnen eingangs gewählten Weg. Antworten können Sie ausdrücklich in Papierform wünschen. Ist Ihre Nachricht nicht bearbeitbar, informieren wir Sie darüber.
Sollten Sie Ihr Postfach für eine Angelegenheit wieder schließen, bitten wir um Mitteilung.

Sie sollten beachten, dass bei einer unverschlüsselten Übermittlung von Daten im Internet die Möglichkeit besteht, dass Dritte sie zur Kenntnis nehmen oder verfälschen.