Darf ich Regenwasser versickern oder einleiten?
Auf den Dachflächen oder den befestigten Grundstücksflächen hat sich Regenwasser gesammelt? Sie möchten es jetzt auf dem Grundstück versickern oder in ein Gewässer einleiten?
Das gesammelte Regenwasser ist Abwasser im Sinne des Wasserrechts. Deshalb ist es schadlos zu beseitigen. Dies ist die Aufgabe der Städte und Gemeinden. Sie als Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Ihrer Gemeinde das Abwasser zu überlassen.
Sofern die Stadt beziehungsweise Gemeinde auf das Überlassen des gesammelten Niederschlagwassers verzichtet, dürfen Sie dieses versickern oder in ein Gewässer einleiten. Eine Voraussetzung ist, dass dies für die Allgemeinheit verträglich möglich ist und über Anlagen erfolgt, die dem Stand der Technik entsprechen. Hierfür benötigen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis. Diese erhalten Sie im Regelfall für die Dauer von 20 Jahren.
Wie funktioniert eine Versickerung?
Damit eine Versickerung dauerhaft funktioniert, muss die Mächtigkeit des Sickerraumes, ausgehend vom höchsten Grundwasserstand, mindestens einen Meter betragen. Auch muss der Boden ausreichend durchlässig sein, damit er das Wasser aufnehmen kann. Die Versickerung kann über Mulden, Rigolen, Kombinationen von beiden oder über Sickerteiche erfolgen.
Sickerschächte, mit denen das Regenwasser unmittelbar dem Grundwasser zugeführt wird, sind nicht mehr zulässig.
Regenwasser, das in Wohngebieten anfällt, ist im Allgemeinen unverschmutzt und kann ohne zusätzliche Reinigung versickern oder in ein Gewässer eingeleitet werden. Regenwasser von gewerblich oder landwirtschaftlich genutzten Flächen sowievon Straßen und Parkplätzen kann verschmutzt sein. Dann muss das Regenwasser vor der Versickerung oder Einleitung in ein Gewässer gereinigt werden.
Für eine breitflächige Versickerung des Wassers über die belebte Bodenzone und ohne technische Anlagen brauchen Sie keine wasserrechtliche Erlaubnis.
Folgende Unterlagen (DIN A4 oder auf DIN A4 gefaltet) sind in 3-facher Ausfertigung beizufügen:
Die Gebühr für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis richtet sich nach dem Wert der Gewässerbenutzung.Die Mindestgebühr im Privatbereich beträgt 200,00 Euro.
Antrag auf eine wasserrechtliche Erlaubnis (Regenwasser) (PDF, 37 kB)
Antrag auf eine wasserrechtliche Erlaubnis (Schmutzwasser) (PDF, 35 kB)
Formular zum Schutz Ihrer Daten (PDF, 193 kB)
Antrag auf eine wasserrechtliche Erlaubnis (Regenwasser) (PDF, 37 kB)
Antrag auf eine wasserrechtliche Erlaubnis (Schmutzwasser) (PDF, 35 kB)
Formular zum Schutz Ihrer Daten (PDF, 193 kB)
Die Nutzung von E-Mail im täglichen Geschäftsleben wird immer selbstverständlicher. Die Kommunikation über E-Mail verschafft insbesondere Zeitvorteile auf Seiten des Versenders und des Empfängers. Mit der Stadt Bünde kann bereits seit Jahren elektronisch in Kontakt getreten werden. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung sind über E-Mail direkt erreichbar, diese E-Mails stellen jedoch keinen offiziellen Maileingang dar und bewirken keinen rechtsverbindlichen Zugang.
Der Stadtverwaltung Bünde erweitert die elektronische Kommunikation.
Folgende Zugänge sind eröffnet:
Über den Zugang der Virtuellen Poststelle bietet die Stadtverwaltung Bünde ein Verschlüsselungsverfahren an. Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung von De-Mail ist technisch derzeit leider nicht möglich.
Bitte beachten Sie die nachfolgenden Rahmenbedingungen.
Bitte berücksichtigen Sie, dass die vorbenannten elektronischen Nachrichten im System (Gateway) des kommunalen Rechenzentrums Minden-Ravensberg / Lippe entschlüsselt werden. Durch eine sichere Verbindung gehen die Daten zentral in der Poststelle der Stadtverwaltung Bünde ein. Die Nachrichten werden als E-Mail beziehungsweise Arbeitskopie im Behördennetz an die zuständige Stelle weitergeleitet und bearbeitet. Ausgänge werden entsprechend behandelt.
Folgende Dateiformate bearbeiten wir:
Weitere Formate sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadtverwaltung Bünde zulässig. Die Gesamtgröße der eingehenden E-Mails ist auf 50 MB und De-Mails auf 10 MB begrenzt. Größere Nachrichten werden automatisch abgelehnt.
Antworten und Beenden der elektronischen Kommunikation:
Wir antworten Ihnen nach Möglichkeit auf dem von Ihnen eingangs gewählten Weg. Antworten können Sie ausdrücklich in Papierform wünschen. Ist Ihre Nachricht nicht bearbeitbar, informieren wir Sie darüber.
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