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Regenwasser beseitigen: Erlaubnis beantragen

Regenwasser beseitigen

Beschreibung

Darf ich Regenwasser versickern oder einleiten?

Auf den Dachflächen oder den befestigten Grundstücksflächen hat sich Regenwasser gesammelt? Sie möchten es jetzt auf dem Grundstück versickern oder in ein Gewässer einleiten?
Das gesammelte Regenwasser ist Abwasser im Sinne des Wasserrechts. Deshalb ist es schadlos zu beseitigen. Dies ist die Aufgabe der Städte und Gemeinden. Sie als Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Ihrer Gemeinde das Abwasser zu überlassen.
Sofern die Stadt beziehungsweise Gemeinde auf das Überlassen des gesammelten Niederschlagwassers verzichtet, dürfen Sie dieses versickern oder in ein Gewässer einleiten. Eine Voraussetzung ist, dass dies für die Allgemeinheit verträglich möglich ist und über Anlagen erfolgt, die dem Stand der Technik entsprechen. Hierfür benötigen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis. Diese erhalten Sie im Regelfall für die Dauer von 20 Jahren.

Wie funktioniert eine Versickerung?

Damit eine Versickerung dauerhaft funktioniert, muss die Mächtigkeit des Sickerraumes, ausgehend vom höchsten Grundwasserstand, mindestens einen Meter betragen. Auch muss der Boden ausreichend durchlässig sein, damit er das Wasser aufnehmen kann. Die Versickerung kann über Mulden, Rigolen, Kombinationen von beiden oder über Sickerteiche erfolgen.

Sickerschächte, mit denen das Regenwasser unmittelbar dem Grundwasser zugeführt wird, sind nicht mehr zulässig.

Regenwasser, das in Wohngebieten anfällt, ist im Allgemeinen unverschmutzt und kann ohne zusätzliche Reinigung versickern oder in ein Gewässer eingeleitet werden. Regenwasser von gewerblich oder landwirtschaftlich genutzten Flächen sowievon Straßen und Parkplätzen kann verschmutzt sein. Dann muss das Regenwasser vor der Versickerung oder Einleitung in ein Gewässer gereinigt werden.

Für eine breitflächige Versickerung des Wassers über die belebte Bodenzone und ohne technische Anlagen brauchen Sie keine wasserrechtliche Erlaubnis.

Unterlagen/Nachweise

Folgende Unterlagen (DIN A4 oder auf DIN A4 gefaltet) sind in 3-facher Ausfertigung beizufügen:

  • Übersichtsplan im Maßstab 1:25000 bis 1:10000
    zum Beispiel Ausschnitt aus Stadtplan, darin ist das Grundstück durch einen Kreis zu markieren.
  • aktueller Katasterplan im Maßstab 1:2000 bis 1:1000
  • Lageplan im Maßstab 1:500 bis 1:250 mit folgenden Detailangaben:
    • der Verlauf der Entwässerungsleitungen von den Fallrohren und eventuellen Hofeinläufen, über eventuelle Rückhalteeinrichtungen (zum Beispiel ehemalige 3-Kammer-Gruben, Zisternen, Teiche) bis zum Einleitungspunkt in das Gewässer oder Grundwasser
    • der Verlauf offener oder verrohrter Gewässer mit Fließrichtung
    • alle auf dem eigenen Grundstück und den Nachbargrundstücken vorhandenen Gebäude, Brunnen, Dunglagerstätten
    • Nordpfeil und Maßstab.
    1. Zeichnerische Darstellung der Versickerungsanlage bei Einleitung in das Grundwasser
      • Das Versickerungssystem hat dem Arbeitsblatt DWA -A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ zu entsprechen.
      • Eine Angabe des höchsten Grundwasserstandes ist erforderlich.
      1. Zeichnerische Darstellung des Einleitungsbauwerkes bei Einleitung in ein oberirdisches Gewässer
        Aus den Grundrissen und Schnitten muss die Funktion der Bauteile erkennbar sein.
      2. Erläuterungsbericht 
        • Beschreibung der geplanten Entwässerung
        • Ergebnis der Sickerprobe (siehe Seite 4)
        1. gegebenenfalls hydraulische Berechnungen der Versickerungsanlage(n) beziehungsweise Rückhaltung

        Rechtsgrundlagen

        • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
        • Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW)

        Kosten/Gebühren

        Die Gebühr für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis richtet sich nach dem Wert der Gewässerbenutzung.Die Mindestgebühr im Privatbereich beträgt 200,00 Euro.

        Dokumente

        Antrag auf eine wasserrechtliche Erlaubnis (Regenwasser) (PDF, 37 kB) ReadSpeaker

        Antrag auf eine wasserrechtliche Erlaubnis (Schmutzwasser) (PDF, 35 kB) ReadSpeaker

        Formular zum Schutz Ihrer Daten (PDF, 193 kB) ReadSpeaker

        Zuständig

        Bitte wählen Sie Ihren Wohnort aus, damit die für Sie zuständige Stelle angezeigt werden kann.

        Telefon: 05223 161-0
        Telefax: 05223 161-351
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        Anschrift Rathaus Bünde für Navigationsgeräte

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        Anschrift Rathaus Bünde für Navigationsgeräte
        Ortstraße 5
        32257 Bünde

        Rechtsverbindliche E-Mail an die Stadt Bünde/Virtuelle Poststelle

        Rechtsverbindliche E-Mail an die Stadt Bünde/Virtuelle Poststelle/De-mail

        Die Nutzung von E-Mail im täglichen Geschäftsleben wird immer selbstverständlicher. Die Kommunikation über E-Mail verschafft insbesondere Zeitvorteile auf Seiten des Versenders und des Empfängers. Mit der Stadt Bünde kann bereits seit Jahren elektronisch in Kontakt getreten werden. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung sind über E-Mail direkt erreichbar, diese E-Mails stellen jedoch keinen offiziellen Maileingang dar und bewirken keinen rechtsverbindlichen Zugang.

        Der Stadtverwaltung Bünde erweitert die elektronische Kommunikation.
        Folgende Zugänge sind eröffnet:

        Über den Zugang der Virtuellen Poststelle bietet die Stadtverwaltung Bünde ein Verschlüsselungsverfahren an. Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung von De-Mail ist technisch derzeit leider nicht möglich.

        Bitte beachten Sie die nachfolgenden Rahmenbedingungen.

        • Rechtswirkung
          Im Privatrecht kann die schriftliche Form häufig durch die elektronische Form ersetzt werden (vgl. § 126a BGB).
          Auch in vielen Bereichen des öffentlichen Rechts ist die elektronische Kommunikation möglich (vgl. § 3a Absatz 1 Satz 1 VwVfG (NRW), § 36a Absatz 1 SGB I und § 87a Absatz 1 Satz 1 AO).
          Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit einer absenderbestätigten De-Mail (vgl. § 5 Absatz 5 De-Mail-Gesetz).
          Andere E-Mail-Anschriften der Stadtverwaltung Bünde stehen für rechtsverbindliche Erklärungen nicht zur Verfügung.
        • Technische Voraussetzungen und Datenschutzhinweise:
          Über die Voraussetzungen zur Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur informiert die Bundesnetzagentur.
        • Die Stadtverwaltung Bünde unterstützt derzeit nur akkreditierte Signatur- und Verschlüsselungsverfahren.
        • Die Virtuelle Poststelle unterstützt das Verschlüsselungsverfahren S/MIME (Secure / Multipurpose Internet Mail Extensions). Den öffentlichen Schlüssel der Stadt Bünde für das Postfach der Virtuellen Poststelle stellen wir Ihnen hier zum Download zur Verfügung. Die Stadtverwaltung Bünde verwaltet (speichert) Ihren öffentlichen Schlüssel in einem zentralen Zertifikatsspeicher.

        Bitte berücksichtigen Sie, dass die vorbenannten elektronischen Nachrichten im System (Gateway) des kommunalen Rechenzentrums Minden-Ravensberg / Lippe entschlüsselt werden. Durch eine sichere Verbindung gehen die Daten zentral in der Poststelle der Stadtverwaltung Bünde ein. Die Nachrichten werden als E-Mail beziehungsweise Arbeitskopie im Behördennetz an die zuständige Stelle weitergeleitet und bearbeitet. Ausgänge werden entsprechend behandelt.

        Folgende Dateiformate bearbeiten wir:

        • Portable Document Format (.pdf)
        • JPEG File Interchange Format (.jpg oder .jpeg)
        • Microsoft Excel bis Version (.xlsx)
        • Microsoft Powerpoint (pptx, ppsx)
        • Microsoft Word (.docx)
        • Rich Text Format (.rtf)
        • TIFF (Tagged Image File Format) (.tif)
        • Textdateien im Format ASCII (.txt)
        • ZIP-komprimierte Dateien (.zip)

        Weitere Formate sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadtverwaltung Bünde zulässig. Die Gesamtgröße der eingehenden E-Mails ist auf 50 MB und De-Mails auf 10 MB begrenzt. Größere Nachrichten werden automatisch abgelehnt.

        Antworten und Beenden der elektronischen Kommunikation:
        Wir antworten Ihnen nach Möglichkeit auf dem von Ihnen eingangs gewählten Weg. Antworten können Sie ausdrücklich in Papierform wünschen. Ist Ihre Nachricht nicht bearbeitbar, informieren wir Sie darüber.
        Sollten Sie Ihr Postfach für eine Angelegenheit wieder schließen, bitten wir um Mitteilung.

        Sie sollten beachten, dass bei einer unverschlüsselten Übermittlung von Daten im Internet die Möglichkeit besteht, dass Dritte sie zur Kenntnis nehmen oder verfälschen.