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Tierschutzrechtliche Erlaubnis erhalten

Tierschutzrechtliche Erlaubnis erhalten

Beschreibung

Beim gewerblichen Umgang mit Wirbeltieren wird ein erhöhtes Gefährdungspotential für die zu schützenden Tiere gesehen. Diesem besonderen Schutzbedürfnis trägt der Gesetzgeber durch den Erlaubnisvorbehalt des § 11 Tierschutzgesetz Rechnung.

Erlaubnispflichtig sind zum Beispiel:

  • Versuchstierhaltungen
  • Tierheime und Tierpensionen
  • Zochfachgeschäfte, Zoolgische Gärten, Zirkusbetriebe
  • Handel mit Wirbeltieren
  • Reit- und Fahrbetriebe
  • Verbringen/Einfuhr von Tieren – außer Nutztieren – in das Inland oder die Abgabe oder Vermittlung solcher Tiere
  • Gewerbsmäßige Hundetrainertätigkeit

Auch die private Zucht von Hunden, Katzen oder anderen Wirbeltieren unterliegt ab einem gewissen Umfang dieser Erlaubnispflicht und müssen vom Veterinäramt genehmigt sein.

So gelten:

  • Hundezuchten mit drei oder mehr fortpflanzungsfähigen Hündinnen beziehungsweise 3 oder mehr Würfen pro Jahr
  • Katzenzuchten mit 5 oder mehr fortpflanzungsfähigen Katzen oder 5 oder mehr Würfen pro Jahr

als gewerbsmäßig und müssen vom Veterinäramt genehmigt sein.

Die Erlaubnis wird schriftlich beantragt und muss neben Angaben zu Art und Umfang der Tätigkeit auch Beschreibungen der Räumlichkeiten, in denen die Tiere untergebracht werden sollen und Nachweise über die Sachkunde der verantwortlichen Person/en enthalten.

Vor Erteilung der Erlaubnis wird die artgerechte Unterbringung der Tiere vor Ort überprüft. Personen, die nicht über eine staatlich anerkannte Aus- oder Weiterbildung verfügen, die zum Umgang mit den entsprechenden Tierarten befähigt, müssen zumindest mehrjährige Erfahrungen in der Tierhaltung haben und zusätzlich ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Fachgespräch nachweisen. Der Nachweis der Sachkunde zur Erteilung einer Erlaubnis für den Bereich der gewerbsmäßigen Hundeausbildung unterliegt einem eingeschränkten Anerkennungsverfahren, so dass nicht generell davon ausgegangen werden kann, dass ein Lehrgang eines entsprechenden Schulungsanbieters grundsätzlich von hier als Sachkundenachweis anerkannt wird. Es wird daher empfohlen, vor einer Anmeldung zu einem entspr. Lehrgang Kontakt mit dem Amt für Veterinärwesen aufzunehmen, um Zweifelsfragen zu klären.

Rechtsgrundlagen

§11 Tierschutzgesetz (TierSchG)

Dokumente

Information zum Schutz Ihrer Daten (PDF, 167 kB) ReadSpeaker

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §11 Tierschutzgesetz (PDF, 540 kB) ReadSpeaker

Kontakt

Susanne Goeke-Ellerbrock
Verwaltungsmitarbeiterin, §11 TSchG, LHundG NRW
Telefon: 05221 13-1623
Telefax: 05221 1317-1623
E-Mail schreiben

Telefon: 05223 161-0
Telefax: 05223 161-351
E-Mail schreiben
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Ortstraße 5
32257 Bünde

Rechtsverbindliche E-Mail an die Stadt Bünde/Virtuelle Poststelle

Rechtsverbindliche E-Mail an die Stadt Bünde/Virtuelle Poststelle/De-mail

Die Nutzung von E-Mail im täglichen Geschäftsleben wird immer selbstverständlicher. Die Kommunikation über E-Mail verschafft insbesondere Zeitvorteile auf Seiten des Versenders und des Empfängers. Mit der Stadt Bünde kann bereits seit Jahren elektronisch in Kontakt getreten werden. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung sind über E-Mail direkt erreichbar, diese E-Mails stellen jedoch keinen offiziellen Maileingang dar und bewirken keinen rechtsverbindlichen Zugang.

Der Stadtverwaltung Bünde erweitert die elektronische Kommunikation.
Folgende Zugänge sind eröffnet:

Über den Zugang der Virtuellen Poststelle bietet die Stadtverwaltung Bünde ein Verschlüsselungsverfahren an. Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung von De-Mail ist technisch derzeit leider nicht möglich.

Bitte beachten Sie die nachfolgenden Rahmenbedingungen.

  • Rechtswirkung
    Im Privatrecht kann die schriftliche Form häufig durch die elektronische Form ersetzt werden (vgl. § 126a BGB).
    Auch in vielen Bereichen des öffentlichen Rechts ist die elektronische Kommunikation möglich (vgl. § 3a Absatz 1 Satz 1 VwVfG (NRW), § 36a Absatz 1 SGB I und § 87a Absatz 1 Satz 1 AO).
    Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit einer absenderbestätigten De-Mail (vgl. § 5 Absatz 5 De-Mail-Gesetz).
    Andere E-Mail-Anschriften der Stadtverwaltung Bünde stehen für rechtsverbindliche Erklärungen nicht zur Verfügung.
  • Technische Voraussetzungen und Datenschutzhinweise:
    Über die Voraussetzungen zur Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur informiert die Bundesnetzagentur.
  • Die Stadtverwaltung Bünde unterstützt derzeit nur akkreditierte Signatur- und Verschlüsselungsverfahren.
  • Die Virtuelle Poststelle unterstützt das Verschlüsselungsverfahren S/MIME (Secure / Multipurpose Internet Mail Extensions). Den öffentlichen Schlüssel der Stadt Bünde für das Postfach der Virtuellen Poststelle stellen wir Ihnen hier zum Download zur Verfügung. Die Stadtverwaltung Bünde verwaltet (speichert) Ihren öffentlichen Schlüssel in einem zentralen Zertifikatsspeicher.

Bitte berücksichtigen Sie, dass die vorbenannten elektronischen Nachrichten im System (Gateway) des kommunalen Rechenzentrums Minden-Ravensberg / Lippe entschlüsselt werden. Durch eine sichere Verbindung gehen die Daten zentral in der Poststelle der Stadtverwaltung Bünde ein. Die Nachrichten werden als E-Mail beziehungsweise Arbeitskopie im Behördennetz an die zuständige Stelle weitergeleitet und bearbeitet. Ausgänge werden entsprechend behandelt.

Folgende Dateiformate bearbeiten wir:

  • Portable Document Format (.pdf)
  • JPEG File Interchange Format (.jpg oder .jpeg)
  • Microsoft Excel bis Version (.xlsx)
  • Microsoft Powerpoint (pptx, ppsx)
  • Microsoft Word (.docx)
  • Rich Text Format (.rtf)
  • TIFF (Tagged Image File Format) (.tif)
  • Textdateien im Format ASCII (.txt)
  • ZIP-komprimierte Dateien (.zip)

Weitere Formate sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadtverwaltung Bünde zulässig. Die Gesamtgröße der eingehenden E-Mails ist auf 50 MB und De-Mails auf 10 MB begrenzt. Größere Nachrichten werden automatisch abgelehnt.

Antworten und Beenden der elektronischen Kommunikation:
Wir antworten Ihnen nach Möglichkeit auf dem von Ihnen eingangs gewählten Weg. Antworten können Sie ausdrücklich in Papierform wünschen. Ist Ihre Nachricht nicht bearbeitbar, informieren wir Sie darüber.
Sollten Sie Ihr Postfach für eine Angelegenheit wieder schließen, bitten wir um Mitteilung.

Sie sollten beachten, dass bei einer unverschlüsselten Übermittlung von Daten im Internet die Möglichkeit besteht, dass Dritte sie zur Kenntnis nehmen oder verfälschen.