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Fahrverbot: Führerschein abgeben

Fahrverbot: Führerschein abgeben

Beschreibung

Sie haben einen Bußgeldbescheid mit einem Fahrverbot erhalten und möchten nun Ihren Führerschein abgeben?

Voraussetzungen
Der Bußgeldbescheid muss rechtskräftig sein!

Der Bußgeldbescheid wird von der Post an Sie zugestellt. Mit dem Zustellungsdatum beginnt die zweiwöchige Einspruchsfrist. Sie finden dieses auf dem gelben Briefumschlag.

Legen Sie keinen Einspruch ein, ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig, wenn die zwei Wochen abgelaufen sind. Nehmen Sie einen eingelegten Einspruch zurück, ist der Bußgeldbescheid an dem Tag rechtskräftig, an dem die Rücknahme des Einspruchs per Post oder Fax bei der zuständigen Behörde eingeht.

Geben Sie den Führerschein vor Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist ab, müssen Sie schriftlich auf einen Einspruch verzichten.


Verfahrensablauf

Wann muss ich den Führerschein abgeben?

Das Fahrverbot muss nicht am Ersten eines Monats beginnen, Sie können Ihren Führerschein jederzeit abgeben.

  1. Fahrverbot mit Vier-Monats-Frist
    Die viermonatige Abgabefrist beginnt ab dem Tag, an dem der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird. Geben Sie Ihren Führerschein bitte spätestens am letzten Tag der viermonatigen Frist ab.
  2. Fahrverbot ohne Vier-Monats-Frist
    Sie erhalten keine Vier-Monats-Frist, wenn Sie bereits ein Fahrverbot innerhalb der letzten zwei Jahre hatten. Geben Sie Ihren Führerschein bitte an dem Tag ab, an dem der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird.

Wo kann ich den Führerschein abgeben?

Ihren Führerschein können Sie abgeben:

1. bei der Bußgeldstelle, die Ihnen den Bußgeldbescheid zugeschickt hat.

Nach vorheriger Abklärung mit der anderen Behörde oder Polizeidienststelle, gegebenenfalls telefonisch,
2. bei einer anderen Behörde innerhalb des Regierungsbezirkes Detmold, zum Beispiel beim Kreis Gütersloh, Kreis Höxter, Kreis Lippe, Kreis Minden-Lübbecke, Kreis Paderborn oder der Stadt Bielefeld.
3. in Ausnahmefällen bei Polizeidienststellen und jeder anderen Bußgeldstelle.

Wenn Sie ein Fahrverbot von einer anderen Bußgeldbehörde innerhalb des Regierungsbezirkes Detmold erhalten haben, können Sie Ihren Führerschein auch bei uns abgeben, wenn Sie den Bußgeldbescheid mitbringen.

Wie kann ich den Führerschein abgeben?

Beachten Sie bitte Folgendes, wenn Sie Ihren Führerschein abgeben:

  • Bringen Sie bitte unbedingt den Bußgeldbescheid mit! Möchten Sie Ihren Führerschein bei einer anderen Behörde abgeben, klären Sie bitte vorher, ob die andere Behörde den Führerschein annimmt.
  • Sie brauchen Ihren Führerschein nicht persönlich abzugeben, Sie können damit auch eine andere Person beauftragen.
  • Sie können Ihren Führerschein auch per Post zusenden, wobei das Fahrverbot erst beginnt, wenn der Führerschein bei der Behörde vorliegt (Postweg wird nicht angerechnet).

Was ist der Unterschied zwischen Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis?
Bei einem Fahrverbot wird Ihnen für höchstens drei Monate verboten, selbst Kraftfahrzeuge zu fahren. Sie bekommen Ihren Führerschein zurück, sobald die Zeit des Verbotes abgelaufen ist.

Es gibt kein Fahrverbot von vier Wochen!

Wird Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen, haben Sie alle Rechte, die die Fahrerlaubnis beinhaltet, verloren. Ein Entzug der Fahrerlaubnis ist endgültig, Sie müssen Ihren Führerschein abgeben und bekommen ihn nicht mehr zurück. Sie müssen einen Antrag bei Ihrer zuständigen Führerscheinstelle stellen, damit Sie später wieder ein Kraftfahrzeug führen dürfen.

Rechtsgrundlagen

  • Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)

Dokumente

Information zum Schutz Ihrer Daten (PDF, 228 kB) ReadSpeaker

Kontakt

Elsestraße 225
32278 Kirchlengern

Telefon: 05223/988-3
Telefax: 05221/13173599
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Amtshausstraße 3
32051 Herford

Telefon: 05221/13-1010
Telefax: 05221/13-171010
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Telefax: 05223 161-351
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Ortstraße 5
32257 Bünde

Rechtsverbindliche E-Mail an die Stadt Bünde/Virtuelle Poststelle

Rechtsverbindliche E-Mail an die Stadt Bünde/Virtuelle Poststelle/De-mail

Die Nutzung von E-Mail im täglichen Geschäftsleben wird immer selbstverständlicher. Die Kommunikation über E-Mail verschafft insbesondere Zeitvorteile auf Seiten des Versenders und des Empfängers. Mit der Stadt Bünde kann bereits seit Jahren elektronisch in Kontakt getreten werden. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung sind über E-Mail direkt erreichbar, diese E-Mails stellen jedoch keinen offiziellen Maileingang dar und bewirken keinen rechtsverbindlichen Zugang.

Der Stadtverwaltung Bünde erweitert die elektronische Kommunikation.
Folgende Zugänge sind eröffnet:

Über den Zugang der Virtuellen Poststelle bietet die Stadtverwaltung Bünde ein Verschlüsselungsverfahren an. Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung von De-Mail ist technisch derzeit leider nicht möglich.

Bitte beachten Sie die nachfolgenden Rahmenbedingungen.

  • Rechtswirkung
    Im Privatrecht kann die schriftliche Form häufig durch die elektronische Form ersetzt werden (vgl. § 126a BGB).
    Auch in vielen Bereichen des öffentlichen Rechts ist die elektronische Kommunikation möglich (vgl. § 3a Absatz 1 Satz 1 VwVfG (NRW), § 36a Absatz 1 SGB I und § 87a Absatz 1 Satz 1 AO).
    Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit einer absenderbestätigten De-Mail (vgl. § 5 Absatz 5 De-Mail-Gesetz).
    Andere E-Mail-Anschriften der Stadtverwaltung Bünde stehen für rechtsverbindliche Erklärungen nicht zur Verfügung.
  • Technische Voraussetzungen und Datenschutzhinweise:
    Über die Voraussetzungen zur Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur informiert die Bundesnetzagentur.
  • Die Stadtverwaltung Bünde unterstützt derzeit nur akkreditierte Signatur- und Verschlüsselungsverfahren.
  • Die Virtuelle Poststelle unterstützt das Verschlüsselungsverfahren S/MIME (Secure / Multipurpose Internet Mail Extensions). Den öffentlichen Schlüssel der Stadt Bünde für das Postfach der Virtuellen Poststelle stellen wir Ihnen hier zum Download zur Verfügung. Die Stadtverwaltung Bünde verwaltet (speichert) Ihren öffentlichen Schlüssel in einem zentralen Zertifikatsspeicher.

Bitte berücksichtigen Sie, dass die vorbenannten elektronischen Nachrichten im System (Gateway) des kommunalen Rechenzentrums Minden-Ravensberg / Lippe entschlüsselt werden. Durch eine sichere Verbindung gehen die Daten zentral in der Poststelle der Stadtverwaltung Bünde ein. Die Nachrichten werden als E-Mail beziehungsweise Arbeitskopie im Behördennetz an die zuständige Stelle weitergeleitet und bearbeitet. Ausgänge werden entsprechend behandelt.

Folgende Dateiformate bearbeiten wir:

  • Portable Document Format (.pdf)
  • JPEG File Interchange Format (.jpg oder .jpeg)
  • Microsoft Excel bis Version (.xlsx)
  • Microsoft Powerpoint (pptx, ppsx)
  • Microsoft Word (.docx)
  • Rich Text Format (.rtf)
  • TIFF (Tagged Image File Format) (.tif)
  • Textdateien im Format ASCII (.txt)
  • ZIP-komprimierte Dateien (.zip)

Weitere Formate sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadtverwaltung Bünde zulässig. Die Gesamtgröße der eingehenden E-Mails ist auf 50 MB und De-Mails auf 10 MB begrenzt. Größere Nachrichten werden automatisch abgelehnt.

Antworten und Beenden der elektronischen Kommunikation:
Wir antworten Ihnen nach Möglichkeit auf dem von Ihnen eingangs gewählten Weg. Antworten können Sie ausdrücklich in Papierform wünschen. Ist Ihre Nachricht nicht bearbeitbar, informieren wir Sie darüber.
Sollten Sie Ihr Postfach für eine Angelegenheit wieder schließen, bitten wir um Mitteilung.

Sie sollten beachten, dass bei einer unverschlüsselten Übermittlung von Daten im Internet die Möglichkeit besteht, dass Dritte sie zur Kenntnis nehmen oder verfälschen.