Wer ein Haus oder eine Eigentumswohnung besitzt, hat in der Regel auch eine Feuerstätte. Feuerstätte nennt man zum Beispiel die Gas-, Öl- und Feststoffbrenner, die für warmes Wasser und eine funktionierende Heizung sorgen. Diese Feuerungsanlagen funktionieren nur störungsfrei, wenn sie nach den gesetzlichen Bestimmungen regelmäßig überprüft werden. Und zwar von den zuständigen Spezialisten.
Wer darf Kehr- und Messarbeiten durchführen?
Die wesentlichen und zwingend notwendigen Aufgaben dürfen ausschließlich von öffentlich bestellten und bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ausgeführt werden:
Als Eigentümerin oder Eigentümer wählen Sie, wer die anfallenden Kehr- und Messarbeiten bei Ihnen ausführen soll. Neben bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfegern kann auch jeder andere dafür geeignete Betrieb die Arbeiten übernehmen.
Wenn Sie einen anderen Betrieb wählen, müssen Sie dafür sorgen, dass
Was passiert, wenn ich Kehr- und Messfristen nicht einhalte?
Dass Sie die vorgegebenen Termine einhalten, ist wichtig für die Brandsicherheit, die Gesundheit der Hausbewohner (Stichwort: Kohlenmonoxidvergiftung) und für den Klimaschutz.
Beauftragen Sie als Eigentümerin oder Eigentümer die Kehrung beziehungsweise Messung nicht fristgerecht oder bekommt die bevollmächtigte Schornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Schornsteinfeger das Formblatt nicht innerhalb der Frist, muss dieser das dem Kreis Herford melden. Der Kreis Herford leitet dann das Verfahren zur „Zwangskehrung“ ein. Diese findet ungefähr sechs Wochen, nachdem die im Feuerstättenbescheid genannte Frist abgelaufen ist, statt.
Bei einer Zwangskehrung wird die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger mit dem Kehren beauftragt, auch wenn Sie als Eigentümerin oder Eigentümer nicht mitwirken. Sie oder er darf auch ohne Ihr Einverständnis – notfalls mit Hilfe eines Schlüsseldienstes und der Polizei – Ihre Immobilie betreten, um die ausstehenden Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen.
Neben vermeidbarem Ärger entstehen dabei erhebliche zusätzliche Kosten für Sie als Eigentümerin oder Eigentümer! Lassen Sie es nicht so weit kommen. Sprechen Sie immer mit Ihrer zuständigen bevollmächtigen Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise Ihrem zuständigen bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger und halten Sie die vorgegebenen Fristen ein.
Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG)
Information zum Schutz Ihrer Daten (PDF, 187 kB)
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Die Nutzung von E-Mail im täglichen Geschäftsleben wird immer selbstverständlicher. Die Kommunikation über E-Mail verschafft insbesondere Zeitvorteile auf Seiten des Versenders und des Empfängers. Mit der Stadt Bünde kann bereits seit Jahren elektronisch in Kontakt getreten werden. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung sind über E-Mail direkt erreichbar, diese E-Mails stellen jedoch keinen offiziellen Maileingang dar und bewirken keinen rechtsverbindlichen Zugang.
Der Stadtverwaltung Bünde erweitert die elektronische Kommunikation.
Folgende Zugänge sind eröffnet:
Über den Zugang der Virtuellen Poststelle bietet die Stadtverwaltung Bünde ein Verschlüsselungsverfahren an. Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung von De-Mail ist technisch derzeit leider nicht möglich.
Bitte beachten Sie die nachfolgenden Rahmenbedingungen.
Bitte berücksichtigen Sie, dass die vorbenannten elektronischen Nachrichten im System (Gateway) des kommunalen Rechenzentrums Minden-Ravensberg / Lippe entschlüsselt werden. Durch eine sichere Verbindung gehen die Daten zentral in der Poststelle der Stadtverwaltung Bünde ein. Die Nachrichten werden als E-Mail beziehungsweise Arbeitskopie im Behördennetz an die zuständige Stelle weitergeleitet und bearbeitet. Ausgänge werden entsprechend behandelt.
Folgende Dateiformate bearbeiten wir:
Weitere Formate sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadtverwaltung Bünde zulässig. Die Gesamtgröße der eingehenden E-Mails ist auf 50 MB und De-Mails auf 10 MB begrenzt. Größere Nachrichten werden automatisch abgelehnt.
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