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Schornsteinfeger: Kehr- und Messfristen einhalten

Schornsteinfeger: Kehr- und Messfristen einhalten

Beschreibung

Wer ein Haus oder eine Eigentumswohnung besitzt, hat in der Regel auch eine Feuerstätte. Feuerstätte nennt man zum Beispiel die Gas-, Öl- und Feststoffbrenner, die für warmes Wasser und eine funktionierende Heizung sorgen. Diese Feuerungsanlagen funktionieren nur störungsfrei, wenn sie nach den gesetzlichen Bestimmungen regelmäßig überprüft werden. Und zwar von den zuständigen Spezialisten.

Wer darf Kehr- und Messarbeiten durchführen?

Die wesentlichen und zwingend notwendigen Aufgaben dürfen ausschließlich von öffentlich bestellten und bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ausgeführt werden:

  1. Sie führen das gesetzlich vorgeschriebenen Kehrbuchs, mit dem kontrolliert wird, ob die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten fristgerecht durchgeführt wurden.
  2. Sie führen die fachmännische Prüfung der Feuerstätte - die sogenannte Feuerstättenschau - durch und prüfen damit, ob die Anlage betriebs- und brandsicher ist.
  3. Sie erstellen den Feuerstättenbescheid.
  4. Sie melden Mängel an Feuerungsanlagen.

Als Eigentümerin oder Eigentümer wählen Sie, wer die anfallenden Kehr- und Messarbeiten bei Ihnen ausführen soll. Neben bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfegern kann auch jeder andere dafür geeignete Betrieb die Arbeiten übernehmen.

Wenn Sie einen anderen Betrieb wählen, müssen Sie dafür sorgen, dass

  1. die im Feuerstättenbescheid aufgeführten Arbeiten fristgerecht ausgeführt werden,
  2. der beauftragte Betrieb über die erforderliche Qualifikation verfügt und
  3. der beauftragte Betrieb das Formblatt fristgerecht bei der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorlegt. Das muss bis spätestens 14 Tage nachdem die im Feuerstättenbescheid festgelegte Frist abgelaufen ist, erfolgen.

    Was passiert, wenn ich Kehr- und Messfristen nicht einhalte?

    Dass Sie die vorgegebenen Termine einhalten, ist wichtig für die Brandsicherheit, die Gesundheit der Hausbewohner (Stichwort: Kohlenmonoxidvergiftung) und für den Klimaschutz.

    Beauftragen Sie als Eigentümerin oder Eigentümer die Kehrung beziehungsweise Messung nicht fristgerecht oder bekommt die bevollmächtigte Schornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Schornsteinfeger das Formblatt nicht innerhalb der Frist, muss dieser das dem Kreis Herford melden. Der Kreis Herford leitet dann das Verfahren zur „Zwangskehrung“ ein. Diese findet ungefähr sechs Wochen, nachdem die im Feuerstättenbescheid genannte Frist abgelaufen ist, statt.

    Bei einer Zwangskehrung wird die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger mit dem Kehren beauftragt, auch wenn Sie als Eigentümerin oder Eigentümer nicht mitwirken. Sie oder er darf auch ohne Ihr Einverständnis – notfalls mit Hilfe eines Schlüsseldienstes und der Polizei – Ihre Immobilie betreten, um die ausstehenden Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen.

    Neben vermeidbarem Ärger entstehen dabei erhebliche zusätzliche Kosten für Sie als Eigentümerin oder Eigentümer! Lassen Sie es nicht so weit kommen. Sprechen Sie immer mit Ihrer zuständigen bevollmächtigen Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise Ihrem zuständigen bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger und halten Sie die vorgegebenen Fristen ein.

    Rechtsgrundlagen

    Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG)

    Dokumente

    Information zum Schutz Ihrer Daten (PDF, 187 kB) ReadSpeaker

    Kontakt

    Herr Drost
    Bewachungsgewerbe, Schornsteinfegerhandwerksgesetz, Glücksspielstaatsvertrag
    Telefon: 05221 13-2671
    Telefax: 05223 13-2650
    E-Mail schreiben

    Telefon: 05223 161-0
    Telefax: 05223 161-351
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    Ortstraße 5
    32257 Bünde

    Rechtsverbindliche E-Mail an die Stadt Bünde/Virtuelle Poststelle

    Rechtsverbindliche E-Mail an die Stadt Bünde/Virtuelle Poststelle/De-mail

    Die Nutzung von E-Mail im täglichen Geschäftsleben wird immer selbstverständlicher. Die Kommunikation über E-Mail verschafft insbesondere Zeitvorteile auf Seiten des Versenders und des Empfängers. Mit der Stadt Bünde kann bereits seit Jahren elektronisch in Kontakt getreten werden. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung sind über E-Mail direkt erreichbar, diese E-Mails stellen jedoch keinen offiziellen Maileingang dar und bewirken keinen rechtsverbindlichen Zugang.

    Der Stadtverwaltung Bünde erweitert die elektronische Kommunikation.
    Folgende Zugänge sind eröffnet:

    Über den Zugang der Virtuellen Poststelle bietet die Stadtverwaltung Bünde ein Verschlüsselungsverfahren an. Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung von De-Mail ist technisch derzeit leider nicht möglich.

    Bitte beachten Sie die nachfolgenden Rahmenbedingungen.

    • Rechtswirkung
      Im Privatrecht kann die schriftliche Form häufig durch die elektronische Form ersetzt werden (vgl. § 126a BGB).
      Auch in vielen Bereichen des öffentlichen Rechts ist die elektronische Kommunikation möglich (vgl. § 3a Absatz 1 Satz 1 VwVfG (NRW), § 36a Absatz 1 SGB I und § 87a Absatz 1 Satz 1 AO).
      Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit einer absenderbestätigten De-Mail (vgl. § 5 Absatz 5 De-Mail-Gesetz).
      Andere E-Mail-Anschriften der Stadtverwaltung Bünde stehen für rechtsverbindliche Erklärungen nicht zur Verfügung.
    • Technische Voraussetzungen und Datenschutzhinweise:
      Über die Voraussetzungen zur Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur informiert die Bundesnetzagentur.
    • Die Stadtverwaltung Bünde unterstützt derzeit nur akkreditierte Signatur- und Verschlüsselungsverfahren.
    • Die Virtuelle Poststelle unterstützt das Verschlüsselungsverfahren S/MIME (Secure / Multipurpose Internet Mail Extensions). Den öffentlichen Schlüssel der Stadt Bünde für das Postfach der Virtuellen Poststelle stellen wir Ihnen hier zum Download zur Verfügung. Die Stadtverwaltung Bünde verwaltet (speichert) Ihren öffentlichen Schlüssel in einem zentralen Zertifikatsspeicher.

    Bitte berücksichtigen Sie, dass die vorbenannten elektronischen Nachrichten im System (Gateway) des kommunalen Rechenzentrums Minden-Ravensberg / Lippe entschlüsselt werden. Durch eine sichere Verbindung gehen die Daten zentral in der Poststelle der Stadtverwaltung Bünde ein. Die Nachrichten werden als E-Mail beziehungsweise Arbeitskopie im Behördennetz an die zuständige Stelle weitergeleitet und bearbeitet. Ausgänge werden entsprechend behandelt.

    Folgende Dateiformate bearbeiten wir:

    • Portable Document Format (.pdf)
    • JPEG File Interchange Format (.jpg oder .jpeg)
    • Microsoft Excel bis Version (.xlsx)
    • Microsoft Powerpoint (pptx, ppsx)
    • Microsoft Word (.docx)
    • Rich Text Format (.rtf)
    • TIFF (Tagged Image File Format) (.tif)
    • Textdateien im Format ASCII (.txt)
    • ZIP-komprimierte Dateien (.zip)

    Weitere Formate sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadtverwaltung Bünde zulässig. Die Gesamtgröße der eingehenden E-Mails ist auf 50 MB und De-Mails auf 10 MB begrenzt. Größere Nachrichten werden automatisch abgelehnt.

    Antworten und Beenden der elektronischen Kommunikation:
    Wir antworten Ihnen nach Möglichkeit auf dem von Ihnen eingangs gewählten Weg. Antworten können Sie ausdrücklich in Papierform wünschen. Ist Ihre Nachricht nicht bearbeitbar, informieren wir Sie darüber.
    Sollten Sie Ihr Postfach für eine Angelegenheit wieder schließen, bitten wir um Mitteilung.

    Sie sollten beachten, dass bei einer unverschlüsselten Übermittlung von Daten im Internet die Möglichkeit besteht, dass Dritte sie zur Kenntnis nehmen oder verfälschen.