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Tierische Nebenprodukte entsorgen und einen Betrieb zulassen/registrieren lassen

Tierische Nebenprodukte entsorgen und einen Betrieb zulassen/registrieren lassen

Beschreibung

Als tierische Nebenprodukte bezeichnet man zum Beispiel verendete Tiere, Schlachtabfälle, ungenießbare Lebensmittel, Küchen- und Speiseabfälle und Gülle.

In aller Regel geht von diesen Produkten eine Gefährdung für Menschen, Tiere und die Umwelt aus. Tierischen Nebenprodukten kommt eine große Bedeutung bei der Übertragung von infektiösen Tierkrankheiten, wie zum Beispiel der Maul- und Klauenseuche, Schweinepest oder BSE zu. Aber auch ungewünschte Verunreinigungen (Kontaminanten), wie Dioxine, können durch die Verwendung von tierischen Nebenprodukten verbreitet werden. Darüber hinaus soll verhindert werden, dass tierische Nebenprodukte in die Lebens- und Futtermittelkette gelangen können.

Durch spezielle Verwertungswege soll sichergestellt werden, dass jegliche Formen von Infektionserregern inaktiviert werden.

Verordnung legt tierseuchen- und hygienerechtliche Bedingungen fest

Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die zum 4. März 2011 die bislang geltende Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 abgelöst hat, gilt für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, die gemäß dem Europäischen Recht vom Verzehr ausgeschlossen sind. Mit dieser Verordnung werden tierseuchen- und hygienerechtliche Bedingungen festgelegt für:
  • die Abholung und Sammlung,
  • Beförderung,
  • Lagerung,
  • Behandlung,
  • Verarbeitung und Verwendung oder Beseitigung sowie
  • das In-Verkehr-Bringen und
  • die Ein-, Durch- und Ausfuhr

tierischer Nebenprodukte.

Je nach Risikostufe werden die tierischen Nebenprodukte in drei Kategorien eingeteilt:
  • Material der Kategorie 1: Höchste Risikostufe, zum Beispiel Tiere mit TSE/BSE, seuchenkranke Tiere, aber auch tote Heimtiere,
  • Material der Kategorie 2: Mittlere Risikostufe, zum Beispiel verendete Nutztiere, Gülle,
  • Material der Kategorie 3: Geringste Risikostufe, zum Beispiel Speisereste (falls nicht von international verkehrenden Verkehrsmitteln stammend), Schlachtabfälle von tauglichen Tieren.

Registrierungs- oder Zulassungspflicht

Betriebe unterliegen grundsätzlich einer Registrierungs- oder Zulassungspflicht, wenn sie auf einer der folgenden Stufen aktiv sind:
  • der Erzeugung,
  • des Transports,
  • der Handhabung,
  • der Verarbeitung,
  • der Lagerung,
  • des Inverkehrbringens,
  • des Vertriebs,
  • der Verwendung oder
  • der Beseitigung

von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten.

Zulassungspflichtig sind zum Beispiel Verarbeitungsbetriebe, Biogasanlagen oder Heimtierfutterhersteller.

Unter die Registrierungspflicht fallen Händlerinnen und Händler, Transporteure oder Anlagen/Betriebe, die bestimmte Produkte in Verkehr bringen (kosmetische Mittel, Tierarzneimittel, Arzneimittel und so weiter) beziehungsweise bestimmte tierische Nebenprodukte zu Fütterungszwecken nutzen.

Betriebe, aus denen unverarbeiteter Pferdemist abgeholt und innergemeinschaftlich (zum Beispiel in die Niederlande) transportiert wird, müssen sich ebenfalls registrieren lassen. Dabei darf der Transport nur mit Genehmigung der Behörde, in die der Pferdemist innergemeinschaftlich verbracht wird, erfolgen.

Die Zulassung/Registrierung erfolgt – abhängig von der Art der ausgeübten Tätigkeit und der Art des tierischen Materials – durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) in Recklinghausen beziehungsweise durch den Kreis Herford, Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz. Darüber hinaus ist der Kreis Herford zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben und der erteilten Auflagen (zum Beispiel Handelsdokumente, Dokumentationspflichten).

Tierkörperbeseitigung

Verendete Tiere, Schlachtabfälle und verdorbene Lebensmittel müssen unschädlich beseitigt werden, denn sie können durch übertragbare Krankheiten und Giftstoffe Menschen, Tiere und die Umwelt gefährden. Tierkadaver und Schlachtabfälle werden daher gesammelt und verarbeitet.

Die Kreisordnungsbehörden sind verpflichtet, tierische Nebenprodukte:
  • abzuholen beziehungsweise
  • zu sammeln

und
  • zu beseitigen beziehungsweise
  • zu verarbeiten.


Der Kreis Herford hat dafür die Firma SecAnim GmbH beauftragt. Wenn Sie tierische Nebenprodukte abholen lassen möchten, melden Sie dies bitte bei der SecAnim GmbH an. Eine Selbstanlieferung von Speiseresten/Schlachtabfällen oder von Tierkörpern ist nicht zulässig.


Informationen zur Abholung oder Beerdigung von toten Nutz- und Haustieren finden Sie auf dieser Seite unter LINKS.

Rechtsgrundlagen

  • Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom21.10.2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 300) in der z. Z. gültigen Fassung
  • Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25.02.2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. EG Nr. L 54) in der Z. Z. gültigen Fassung
  • Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25.01.2004 (BGBl. I S. 82) in der z. Z. gültigen Fassung
  • Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung) vom 27.07.2006 (BGBl. I S. 1735) i. d. Z. gültigen Fassung

Kosten-Gebühren

  • Erteilung eines Registrierungsbescheides: 50,00 bis 400,00 Euro
  • Erteilung eines Zulassungsbescheides: 150,00 bis 3000,00 Euro

Kontaktinformationen Firma SecAnim

Firma SecAnim GmbH
Lünen

Telefon: 02306 9270921

Zuständig

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Weitere Kontakte

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Rechtsverbindliche E-Mail an die Stadt Bünde/Virtuelle Poststelle

Rechtsverbindliche E-Mail an die Stadt Bünde/Virtuelle Poststelle/De-mail

Die Nutzung von E-Mail im täglichen Geschäftsleben wird immer selbstverständlicher. Die Kommunikation über E-Mail verschafft insbesondere Zeitvorteile auf Seiten des Versenders und des Empfängers. Mit der Stadt Bünde kann bereits seit Jahren elektronisch in Kontakt getreten werden. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung sind über E-Mail direkt erreichbar, diese E-Mails stellen jedoch keinen offiziellen Maileingang dar und bewirken keinen rechtsverbindlichen Zugang.

Der Stadtverwaltung Bünde erweitert die elektronische Kommunikation.
Folgende Zugänge sind eröffnet:

Über den Zugang der Virtuellen Poststelle bietet die Stadtverwaltung Bünde ein Verschlüsselungsverfahren an. Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung von De-Mail ist technisch derzeit leider nicht möglich.

Bitte beachten Sie die nachfolgenden Rahmenbedingungen.

  • Rechtswirkung
    Im Privatrecht kann die schriftliche Form häufig durch die elektronische Form ersetzt werden (vgl. § 126a BGB).
    Auch in vielen Bereichen des öffentlichen Rechts ist die elektronische Kommunikation möglich (vgl. § 3a Absatz 1 Satz 1 VwVfG (NRW), § 36a Absatz 1 SGB I und § 87a Absatz 1 Satz 1 AO).
    Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit einer absenderbestätigten De-Mail (vgl. § 5 Absatz 5 De-Mail-Gesetz).
    Andere E-Mail-Anschriften der Stadtverwaltung Bünde stehen für rechtsverbindliche Erklärungen nicht zur Verfügung.
  • Technische Voraussetzungen und Datenschutzhinweise:
    Über die Voraussetzungen zur Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur informiert die Bundesnetzagentur.
  • Die Stadtverwaltung Bünde unterstützt derzeit nur akkreditierte Signatur- und Verschlüsselungsverfahren.
  • Die Virtuelle Poststelle unterstützt das Verschlüsselungsverfahren S/MIME (Secure / Multipurpose Internet Mail Extensions). Den öffentlichen Schlüssel der Stadt Bünde für das Postfach der Virtuellen Poststelle stellen wir Ihnen hier zum Download zur Verfügung. Die Stadtverwaltung Bünde verwaltet (speichert) Ihren öffentlichen Schlüssel in einem zentralen Zertifikatsspeicher.

Bitte berücksichtigen Sie, dass die vorbenannten elektronischen Nachrichten im System (Gateway) des kommunalen Rechenzentrums Minden-Ravensberg / Lippe entschlüsselt werden. Durch eine sichere Verbindung gehen die Daten zentral in der Poststelle der Stadtverwaltung Bünde ein. Die Nachrichten werden als E-Mail beziehungsweise Arbeitskopie im Behördennetz an die zuständige Stelle weitergeleitet und bearbeitet. Ausgänge werden entsprechend behandelt.

Folgende Dateiformate bearbeiten wir:

  • Portable Document Format (.pdf)
  • JPEG File Interchange Format (.jpg oder .jpeg)
  • Microsoft Excel bis Version (.xlsx)
  • Microsoft Powerpoint (pptx, ppsx)
  • Microsoft Word (.docx)
  • Rich Text Format (.rtf)
  • TIFF (Tagged Image File Format) (.tif)
  • Textdateien im Format ASCII (.txt)
  • ZIP-komprimierte Dateien (.zip)

Weitere Formate sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadtverwaltung Bünde zulässig. Die Gesamtgröße der eingehenden E-Mails ist auf 50 MB und De-Mails auf 10 MB begrenzt. Größere Nachrichten werden automatisch abgelehnt.

Antworten und Beenden der elektronischen Kommunikation:
Wir antworten Ihnen nach Möglichkeit auf dem von Ihnen eingangs gewählten Weg. Antworten können Sie ausdrücklich in Papierform wünschen. Ist Ihre Nachricht nicht bearbeitbar, informieren wir Sie darüber.
Sollten Sie Ihr Postfach für eine Angelegenheit wieder schließen, bitten wir um Mitteilung.

Sie sollten beachten, dass bei einer unverschlüsselten Übermittlung von Daten im Internet die Möglichkeit besteht, dass Dritte sie zur Kenntnis nehmen oder verfälschen.