Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die zum 4. März 2011 die bislang geltende Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 abgelöst hat, gilt für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, die gemäß dem Europäischen Recht vom Verzehr ausgeschlossen sind. Mit dieser Verordnung werden tierseuchen- und hygienerechtliche Bedingungen festgelegt für:
- die Abholung und Sammlung,
- Beförderung,
- Lagerung,
- Behandlung,
- Verarbeitung und Verwendung oder Beseitigung sowie
- das In-Verkehr-Bringen und
- die Ein-, Durch- und Ausfuhr
tierischer Nebenprodukte.
Je nach Risikostufe werden die tierischen Nebenprodukte in drei Kategorien eingeteilt:
- Material der Kategorie 1: Höchste Risikostufe, zum Beispiel Tiere mit TSE/BSE, seuchenkranke Tiere, aber auch tote Heimtiere,
- Material der Kategorie 2: Mittlere Risikostufe, zum Beispiel verendete Nutztiere, Gülle,
- Material der Kategorie 3: Geringste Risikostufe, zum Beispiel Speisereste (falls nicht von international verkehrenden Verkehrsmitteln stammend), Schlachtabfälle von tauglichen Tieren.
Betriebe unterliegen grundsätzlich einer Registrierungs- oder Zulassungspflicht, wenn sie auf einer der folgenden Stufen aktiv sind:
- der Erzeugung,
- des Transports,
- der Handhabung,
- der Verarbeitung,
- der Lagerung,
- des Inverkehrbringens,
- des Vertriebs,
- der Verwendung oder
- der Beseitigung
von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten.
Zulassungspflichtig sind zum Beispiel Verarbeitungsbetriebe, Biogasanlagen oder Heimtierfutterhersteller.
Unter die Registrierungspflicht fallen Händlerinnen und Händler, Transporteure oder Anlagen/Betriebe, die bestimmte Produkte in Verkehr bringen (kosmetische Mittel, Tierarzneimittel, Arzneimittel und so weiter) beziehungsweise bestimmte tierische Nebenprodukte zu Fütterungszwecken nutzen.
Betriebe, aus denen unverarbeiteter Pferdemist abgeholt und innergemeinschaftlich (zum Beispiel in die Niederlande) transportiert wird, müssen sich ebenfalls registrieren lassen. Dabei darf der Transport nur mit Genehmigung der Behörde, in die der Pferdemist innergemeinschaftlich verbracht wird, erfolgen.
Die Zulassung/Registrierung erfolgt – abhängig von der Art der ausgeübten Tätigkeit und der Art des tierischen Materials – durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) in Recklinghausen beziehungsweise durch den Kreis Herford, Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz. Darüber hinaus ist der Kreis Herford zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben und der erteilten Auflagen (zum Beispiel Handelsdokumente, Dokumentationspflichten).
Verendete Tiere, Schlachtabfälle und verdorbene Lebensmittel müssen unschädlich beseitigt werden, denn sie können durch übertragbare Krankheiten und Giftstoffe Menschen, Tiere und die Umwelt gefährden. Tierkadaver und Schlachtabfälle werden daher gesammelt und verarbeitet.
Die Kreisordnungsbehörden sind verpflichtet, tierische Nebenprodukte:
- abzuholen beziehungsweise
- zu sammeln
und
- zu beseitigen beziehungsweise
- zu verarbeiten.
Der Kreis Herford hat dafür die Firma SecAnim GmbH beauftragt. Wenn Sie tierische Nebenprodukte abholen lassen möchten, melden Sie dies bitte bei der SecAnim GmbH an. Eine Selbstanlieferung von Speiseresten/Schlachtabfällen oder von Tierkörpern ist nicht zulässig.
Informationen zur Abholung oder Beerdigung von toten Nutz- und Haustieren finden Sie auf dieser Seite unter LINKS.