Wenn es dem Straßenverkehrsamt nicht möglich ist, nach einem Verstoß gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen die Führerin oder den Führer eines Kraftfahrzeugs festzustellen, kann die Führung eines Fahrtenbuches gegenüber dem Halter oder der Halterin des Kraftfahrzeugs auferlegt werden.
Bei der Frage, für wie lange das Fahrtenbuch geführt werden muss, wird die Schwere des Verstoßes in jedem Einzelfall berücksichtigt.
In dem Fahrtenbuch müssen vor Fahrtbeginn die folgenden Daten eingetragen werden:
Nach Beendigung der Fahrt müssen das
bestätigt werden.
Wichtig ist, dass das Fahrtenbuch der berechtigten Stelle zu jeder Zeit auf Verlangen ausgehändigt werden kann und für die Dauer von sechs Monaten nach Ablauf aufbewahrt wird.
Durch die Auferlegung des Fahrtenbuches kann im gemeinsamen Interesse aller Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer dafür Sorge getragen werden, dass die Feststellung des Fahrers oder der Fahrerin bei zukünftigen Verkehrsverstößen sichergestellt werden kann.
Solange die vorgenannten Daten vollständig erfasst werden können, ist eine (hand-) schriftliche oder digitale Führung des Fahrtenbuches gleichermaßen gestattet.
Nach Ablauf der Frist (Dauer der Fahrtenbuchauflage) muss das Fahrtenbuch dem Straßenverkehrsamt jedoch in schriftlicher Version vorgelegt werden.
Die Gebühr für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschließlich der Prüfung der Eintragung liegt gemäß Nr. 252 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) zwischen 21,50 und 200,00 Euro.
Information zum Schutz Ihrer Daten (PDF, 218 kB)
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